„Pacta sunt servanda“ heißt es so schön im Juristenjargon und bedeutet „Verträge sind einzuhalten“. Manchmal wünscht man sich aber, wieder aus einem Vertrag herauszukommen oder einen Vertrag rückgängig zu machen. Dies ist zwar nicht allein schon deshalb möglich, weil Einem die Nase des Kunden doch nicht passt. Aber es gibt Fälle, in denen Verträge rückgängig gemacht werden können.
Ein Vertrag wird mit zwei Erklärungen geschlossen. Einem Angebot und einer Annahme. Diese stimmen im Regelfall überein und sind bindend. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmefälle, in denen die Erklärungen nicht bindend sind, entweder weil sie entgegen der Annahme tatsächlich nicht übereinstimmen oder weil sich im Nachhinein ergibt, dass sie nicht mehr übereinstimmen. In solchen Fällen ist es meist möglich, den Vertrag rückgängig zu machen.
Eine Möglichkeit, mit der Sie einen Vertrag rückgängig machen können, ist die Anfechtung des Vertrages zu erklären. Mit einer Anfechtung eines Vertrages wird dieser als von Anfang an nichtig behandelt, praktisch so als wäre er nie geschlossen worden. Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn Sie sich geirrt haben. Es gibt den sogenannten „Erklärungsirrtum“, der vorliegt, wenn Sie versehentlich etwas Falsches erklärt haben. Zum Beispiel wenn Sie aus Versehen einen falschen Preis im Angebot angegeben haben, weil Sie mit den Gedanken ganz woanders waren. Neben dem Erklärungsirrtum gibt es noch den „Inhaltsirrtum“. Dieser setzt voraus, dass Sie über den Inhalt Ihrer Erklärung irren. Wenn Sie zum Beispiel unter einem Fachausdruck oder einem fremdsprachigen Begriff etwas anderes verstehen als die tatsächliche Bedeutung. Dann gibt es noch den „Übermittlungsirrtum“, bei dem die ursprünglich richtige Erklärung falsch übermittelt wird. Zum Beispiel wenn Sie einem Mitarbeiter bitten, dem Kunden auszurichten, dass das Honorar 500 EUR beträgt und der Mitarbeiter anstatt dessen versehentlich 600 EUR angibt. Bei all diesen Arten von Irrtümern können Sie den Vertrag anfechten.
Eine Anfechtung ist dagegen nicht möglich, wenn Sie sich aufgrund einer bestimmten Motivation beziehungsweise bestimmten Beweggründen entschieden haben, den Vertrag einzugehen und die Gründe sich hinterher als nicht gegeben herausstellen. Zum Beispiel wenn Sie davon ausgehen, durch die Eingehung eines Vertrages mit dem Kunden bessere Chancen bei einem anderen Vertragspartner oder einem Pitch zu haben.
Das Tückische an einer Anfechtung ist, dass Sie dem Vertragspartner den Schaden ersetzen müssen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er in das Bestehen des Vertrages vertraut hat. Manchmal macht es daher mehr Sinn, an dem Vertrag festzuhalten als ihn anzufechten. Anders ist dies nur bei einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung. Dies ist gegeben, wenn Sie durch falsche Angaben Ihres Vertragspartners absichtlich in die Irre geführt worden sind. Wenn Sie sich zum Beispiel zum Kauf eines gebrauchten Druckers entscheiden und der Verkäufer ihnen mitteilt, der Drucker wäre nur 1 Jahr alt, obwohl er tatsächlich 5 Jahre alt ist. Auch das bewusste Verschweigen von Mängeln ist eine arglistige Täuschung. In dem Fall können Sie den Vertrag anfechten und sind nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Liegt ein Mangel in der vertraglich geschuldeten Leistung vor, kann der Vertrag ebenfalls rückgängig gemacht werden. Zum Beispiel wenn sie einen Fotografen mit der Erstellung von Fotos beauftragen und diese nicht der Absprache entsprechen. Voraussetzung für einen Rücktritt wegen einem Mangel ist, dass Sie dem Vertragspartner die Chance geben, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Gelingt die Behebung nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dann sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugeben. Das heißt, in dem Fall mit der Beauftragung des Fotografen wären gegebenenfalls die Fotos zurückzugeben und im Gegenzug hätte der Fotograf die Vergütung zurückzuzahlen.
Der Vertrag selbst kann ebenfalls an einem Mangel leiden, nämlich einem Formmangel. Wenn zum Beispiel vereinbart wurde, dass alle Änderungen eines bereits bestehenden Vertrages schriftlich abzuschließen sind und die Änderungen nur mündlich vereinbart wurden. Allerdings werden solche Mängel „geheilt“, sobald sich beide Parteien bereits an die Änderungen richten. Dann können Sie auch nicht mehr darauf pochen, dass diese nicht gelten, weil sie nicht schriftlich vereinbart wurden.
Bei Dauerverträgen ist ein Herauskommen aus dem Vertrag meist durch Kündigung möglich. Oder falls sich beide Parteien einig sind, dass sie nicht mehr weiter zusammenarbeiten wollen, durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.