Es ist keine Seltenheit: als Unternehmensinhaber bekommen Sie plötzlich Post vom Anwalt – eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Sei es wegen unerlaubter Teilnahme an Tauschbörsen oder der unerlaubten Nutzung von Fotomaterial für eine Kampagne. Wenn Sie als Unternehmensinhaber selbst nichts damit zu tun haben, sondern ein Mitarbeiter oder Beauftragter dahintersteckt, stellt sich schnell die Frage, ob und inwieweit Sie für Ihre Mitarbeiter oder die Beauftragten haften.
Urheber haben eine ganze Bandbreite an Rechten zur Hand, mit denen Sie gegen die Verletzung ihrer Rechte vorgehen können. Auch gegen die Inhaber von Unternehmen. Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie sogar verschuldensunabhängig für Ihre Mitarbeiter oder die Beauftragten, zu denen zum Beispiel auch externe Werbeagenturen zählen. Verschuldensunabhängig bedeutet, Sie haften auch dann, wenn Sie als Inhaber des Unternehmens keine Ahnung davon haben, was der Mitarbeiter oder der Beauftragte gemacht haben. Ihnen muss auch nicht bewusst sein, dass der Mitarbeiter oder Beauftragte mit seiner Tätigkeit einen Urheberrechtsverstoß begangen hat. Sie haften trotzdem. Das sagt der § 99 UrhG aus.
Allerdings muss die Tätigkeit des Mitarbeiters beziehungsweise des Beauftragten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt sein. Hat ein Mitarbeiter beispielsweise privat Musik oder Filme heruntergeladen und dabei gegen das Urheberrecht verstoßen, so haften Sie als schuldloser Unternehmensinhaber nicht dafür. Aber was ist, wenn die Urheberrechtsverletzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist? Also zum Beispiel wenn der Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verwendung von Fotomaterial für eine Kampagne versehentlich nicht beachtet hat, den Urheber der Fotos anzugeben, obwohl das nach den Nutzungsbedingungen erforderlich war? Dann haftet der Unternehmensinhaber nach § 99 UrhG. Allerdings nur auf Unterlassung und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung sowie unter Umständen auf Rückruf, Vernichtung und Überlassung des urheberrechtsverletzenden Materials. Sie haften aber nicht auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Was bedeutet das nun im Einzelnen?
Bei einer Urheberrechtsverletzung erhält man in der Regel eine Abmahnung vom Rechteinhaber. Die Abmahnung enthält die Aufforderung, das urheberrechtsverletzende Verhalten zu unterlassen sowie gegebenenfalls zum Beispiel urheberrechtsverletzende Materialen, wie Fotos von der eigenen Webseite zu beseitigen. Der Abgemahnte wird dabei aufgefordert, eine sogenannte „Unterlassungserklärung“ abzugeben. Er muss dabei erklären, dass er die Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht mehr begehen wird und falls doch, eine Strafe zahlen wird. In den meisten Fällen wird der Abgemahnte außerdem aufgefordert, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die Urheberrechtsverletzung begangen hat, zum Beispiel wofür das Foto noch benutzt wurde. Und zudem wird der Abgemahnte in aller Regel aufgefordert, Schadensersatz zu leisten und die Kosten der Abmahnung zu erstatten.
Angenommen, Sie als Betriebsinhaber erhalten nun eine Abmahnung, mit einer Unterlassungsaufforderung sowie mitsamt Aufforderung zur Abgabe einer Auskunft sowie der Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten, so müssen Sie zunächst mal prüfen, ob es sich bei der Urheberrechtsverletzung um eine „private“ Urheberrechtsverletzung eines Mitarbeiters oder Beauftragten handelt oder um eine Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert ist. Handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, die der Mitarbeiter privat begangen hat, so müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben, noch Auskunft erteilen oder Schadensersatz zahlen. Sie müssten allerdings nachweisen können, dass der Mitarbeiter die Urheberrechtsverletzung privat begangen hat und dass Sie ausreichend Maßnahmen getroffen haben, um eine entsprechende Urheberrechtsverletzung zu unterbinden. Zum Beispiel dass Sie Anweisungen getroffen haben, dass der private Gebrauch nicht erlaubt ist. Anderenfalls können Sie nämlich auch als sogenannter „Störer“ haften, wenn Sie keine zumutbaren Maßnahmen unternommen haben, um etwaige Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, um zu prüfen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu empfehlen ist.
Für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangen wurde, weil zum Beispiel Fotos für eine Kampagne ohne Zustimmung des Urhebers von einem Mitarbeiter benutzt wurden, so haftet der Unternehmensinhaber auf Unterlassung und Beseitigung selbst dann, wenn er zuvor die Anweisung erteilt hatte, die Rechte einzuholen und insofern keine Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß hatte. In dem Fall müssten Sie also die Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings ist die meist vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst. Daher sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem Anwalt überprüfen und modifizieren lassen und nur eine entsprechend „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben. Einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz hat der Rechteinhaber nicht.
Dies gilt jedoch nur solange Sie als Unternehmensinhaber kein Verschulden trifft. Ansonsten haften Sie auch auf Schadensersatz nach § 92 Abs. 2 UrhG. Wann Sie ein Verschulden trifft, ist wieder einmal eine nicht ganz so einfach zu beantwortende Frage. Verschulden heißt, dass Sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz setzt voraus, dass Sie Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß hatten. Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie nicht aufgepasst haben, obwohl Sie hätten aufpassen müssen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Pflichten von Unternehmensinhabern. So geht sie davon aus, dass den Unternehmensinhaber Prüfpflichten treffen. Das heißt, er hat zu prüfen, ob zum Beispiel die Rechte für die Nutzung des Fotomaterials vorliegen.
Als Unternehmensinhaber sollten Sie daher Ihre Mitarbeiter und Beauftragte gut im Blick haben und klare, am Besten dokumentierte Anweisungen geben, was erlaubt ist und was nicht. Bei der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material sollten Sie immer überprüfen, ob die Rechte tatsächlich vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.