Projektverträge mit Externen

Häufig werden vor allem in der IT-Branche Projektverträge mit Externen abgeschlossen. Ein Projektvertrag kann jedoch ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. So zum Beispiel als sogenannter Werkvertrag oder als Dienstvertrag (meist in Form eines Freien Mitarbeiter-Vertrags). Diese Vertragstypen haben ganz unterschiedliche Konsequenzen, vor allem im Hinblick auf die geschuldete Leistung, auf die Vergütung und auf die Kündigungsmöglichkeiten. In manchen Fällen macht der Abschluss eines Werkvertrags mehr Sinn, in anderen ist ein Dienstvertrag bzw. Freier Mitarbeiter-Vertrag sinnvoller.

Ein Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag zunächst in der geschuldeten Leistung. Während bei einem Dienstvertrag die Tätigkeit bzw. der Dienst im Vordergrund steht, geht es bei einem Werkvertrag primär um die Herstellung des versprochenen Werks. Die Abgrenzung ist häufig nicht ganz einfach, schließlich soll ja bei einer vereinbarten Tätigkeit auch ein Ergebnis zustande kommen. Die Frage ist aber, ob der Auftraggeber im Hinblick auf die Art und Weise der Ausführung mitbestimmen möchte oder kann oder ob er primär an dem Ergebnis interessiert ist und die Art und Weise der Ausführung ganz in den Händen des Auftragnehmers liegt. Typischerweise werden Dienstverträge abgeschlossen, wenn die Leistung des Auftragnehmers in der Beratung, Organisation oder Leitung von Projekten liegt. Der Abschluss eines Werkvertrags macht hingegen Sinn, wenn es zum Beispiel um die Gestaltung eines Logos oder die Herstellung eines Prospekts oder den Entwurf eines Layouts geht. Bei manchen Tätigkeiten kommt sowohl der Abschluss eines Werkvertrags als auch der Abschluss eines Dienstvertrags in Betracht, wie zum Beispiel bei der Erstellung einer Software.  In diesen Fällen kommt es darauf an, ob das Ergebnis im Vordergrund steht und das „wie“ ganz beim Programmierer liegt oder ob der Programmierer sich an gewisse Tätigkeitsvorgaben zu halten und an der Programmierung mitwirken soll. Es geht also entscheidend um die Frage, bei wem die Verantwortung für das gesamte Projekt liegt. Liegt sie beim Auftraggeber, sollte man einen Dienstvertrag abschließen. Liegt sie beim Auftragnehmer, ist der Abschluss eines Werkvertrages sinnvoll.

Die Unterscheidung, ob ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt, hat vor allem bei der Mängelhaftung eine große Bedeutung. Da bei einem Werkvertrag die Erstellung eines Werkes geschuldet wird, ist der Vertrag erst erfüllt, wenn das Werk mangelfrei übergeben wird. Ist zum Beispiel die Erstellung einer Software als Werkvertrag vereinbart, muss die Software funktionieren. Funktioniert sie nicht fehlerfrei, so muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten nachbessern, und zwar unabhängig davon, ob er den Fehler verschuldet hat oder nicht. Er schuldet schließlich ein fehlerfreies Werk. Ist die Programmierung einer Software im Rahmen eines Dienstvertrages geschuldet, so ist die Leistung schon mit der Programmierung selbst erbracht. Der Programmierer haftet dann nur verschuldensabhängig, das heißt wenn er den Fehler vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet hat. Hat er zum Beispiel sehr „schluderig“ gearbeitet, so muss er grundsätzlich auch beim Dienstvertrag dafür gerade stehen. In der Praxis wird ein freier Mitarbeiter aber in der Regel für die Nachbesserung bezahlt. Schließlich ist die Frage, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, meist nicht ganz leicht zu beantworten.

Was die Vergütung angeht, so gibt es auch Unterschiede in der Fälligkeit. Beim Werkvertrag ist die Vergütung erst mit der Erstellung und Übergabe des fertigen Werkes fertig. Bei dem Dienstvertrag ist bei längeren Projekten in der Regel eine monatliche Vergütung vereinbart. Die Vergütung ist bereits mit Erbringung der Leistung fällig.

Unterschiede zwischen den Vertragstypen gibt es außerdem im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten. Bei einem Dienstvertrag, der eine bestimmte Projektlaufzeit vorsieht, kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn im Vertrag ist etwas anderes geregelt. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel gegeben, wenn das Projekt nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Dienstleister kann die Vergütung für bisher erbrachte Leistungen in dem Fall abrechnen. Eine Vergütung kann er allerdings nicht verlangen, wenn er Anlass zur Kündigung gegeben hat, zum Beispiel weil er gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und die erbrachte Leistung für den Auftraggeber nicht verwertbar sind.

Bei einem Werkvertrag gibt es Unterschiede, je nachdem welche Seite kündigt. Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, muss dann aber die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergüten. Allerdings muss er die Kosten, die für den Auftragnehmer in Folge der Kündigung entfallen, nicht zahlen. Der Auftragnehmer bekommt also in der Regel nicht die gesamte vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer selbst kann nur aus wichtigem Grund kündigen, weil er ja ein fertiges Werk schuldet. Ein solcher Grund kann zum Beispiel sein, dass der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, die für die Fertigstellung des Werkes erforderlich sind, nicht erbringt.

All diese Unterschiede sind gesetzlich geregelt, können aber vertraglich weitestgehend modifiziert werden. Vor Abschluss eines „Projektvertrags“ sollte man sich daher genau überlegen, bei wem die Projektverantwortung liegen soll, welche Kündigungsmöglichkeiten es geben und was gelten soll, wenn die Leistung nicht so erbracht wurde wie gewünscht bzw. das Arbeitsergebnis fehlerhaft ist. Das gilt für beide Seiten. Auftragnehmer sollten keinen typischen Werkvertrag abschließen, d.h. nicht für die Leistung eines fehlerfreien Werks haften, wenn die Projektverantwortung und -leitung nicht komplett in ihrer Hand liegt. Auf der anderen Seite ist Auftraggebern der Abschluss eines Werkvertrags zu empfehlen, wenn primär Interesse an dem Arbeitsergebnis besteht und die Projektleitung dem Auftragnehmer komplett überlassen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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