Wenn in Fotos Marken oder urheberrechtlich geschützte Werke auftauchen

Die Gestaltung von Fotos kann eine Reihe von rechtlichen Fragen aufwerfen. Vor allem wenn es darum geht, Produkte in Szene zu setzen. Ein paar schöne Magazine oder Bilder im Hintergrund oder Markenprodukte können das Bild aufhübschen. Doch Magazincover und Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Marken sind markenrechtlich geschützt. Daher stellt sich die Frage, ob man die Magazine, Bilder oder andere Motive, die geschützt sind, ablichten und veröffentlichen darf oder die Zustimmung der Rechteinhaber dafür benötigt.

Um dies zu beurteilen, ist es hilfreich, wenn man versteht, was Markenschutz oder Urheberrechtsschutz bezwecken. Eine Marke ist ein Zeichen, mit dem der Markeninhaber zu verstehen gibt, dass die Produkte oder die Leistungen, die unter der Marke angeboten werden von ihm stammen. Der Marke kommt insoweit eine Herkunftsfunktion zu. Nicht selten werden in eine Marke hohe Investitionen gesetzt, um die Marke in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Markeninhaber nicht möchte, dass seine Produkte mit Produkten eines anderen Herstellers verwechselt werden oder der Eindruck erweckt wird, seine Produkte hätten etwas mit einem Produkt eines anderen Herstellers zu tun. Er möchte auch nicht, dass andere die Bekanntheit seiner Marke ausnutzen und damit Profit machen oder seine Marke zum Beispiel in einem Zusammenhang benutzt wird, der dem Ruf seiner Marke schaden und damit die ganzen Investitionen zunichte machen könnte. All diese Interessen des Markeninhabers werden durch das Markenrecht geschützt.

Wenn nun ein Markenprodukt im Hintergrund eines Fotos auftaucht, dann kommt es in Bezug auf die Frage, ob die Veröffentlichung des Fotos ohne Zustimmung des Markeninhabers möglich ist, zunächst darauf an, wie das geschieht. Eine Markenverletzung setzt immer voraus, dass die Marke „markenmäßig“ benutzt wird, d.h. in ihrer Funktion als Marke zur Unterscheidung bestimmter Waren oder Leistungen von anderen. Es kommt also darauf an, ob der Betrachter auf die Idee kommen könnte, das Hauptmotiv habe etwas mit der Marke zu tun. Wenn in einem Interior-Design-Katalog im Hintergrund mal eine Cola-Flasche zu sehen ist, wird wahrscheinlich kein Mensch auf die Idee kommen, dass die Einrichtung von der Coca-Cola Company stammt. Aufpassen sollte man aber, wenn man ein neues Getränk in Szene setzen möchte und im Hintergrund das Logo der Coca-Cola Company abgebildet ist. Selbst wenn dabei nicht der Eindruck erweckt wird, das Getränk stamme von der Coca-Cola Company könnte dabei von dem Werbewert von Coca-Cola in unzulässiger Weise profitiert werden. Besondere Vorsicht ist also geboten, wenn das Hauptmotiv ein Produkt ist, das im Wettbewerb zu dem Produkt steht, dessen Marke im Foto auftaucht oder bestimmte Qualitätseigenschaften des Markenproduktes auf das Hauptmotiv übertragen werden könnten.

Auch das Urheberrecht schützt etwas, was körperlich nicht zu fassen ist: das Ergebnis eines geistigen Schaffensprozesses. Andere sollen hiervon nicht ungefragt oder ohne Beteiligung des Urhebers profitieren. Deshalb ist es bei urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Fotografien, Kunstwerken, Covern von Magazinen und Büchern ähnlich wie beim Markenrecht entscheidend, in welcher Weise diese auf dem Foto auftauchen. Es ist zulässig, ein urheberrechtlich geschütztes Werk als „unwesentliches Beiwerk“ (§ 57 UrhG) auf dem Foto mitabzubilden. Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand „unwesentlich“, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung ist das nicht mehr der Fall, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk erkennbar stilbildend ist und ihm eine besondere ästhetische Wirkung in Bezug auf das Gesamtbild zukommt. So hat die Rechtsprechung in einem Fall, in dem in einem Möbelkatalog im Hintergrund ein Gemälde abgelichtet war, entschieden, dass dieses kein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt, weil es im Kontrast zu den Möbeln stand, ihm somit eine besondere ästhetische Wirkung zukam und die Wirkung anders gewesen wäre, wenn man das Gemälde weggelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13). Bei Interior-Design-Fotografien werden häufig urheberrechtlich geschützte Werke stilbildend mit abgelichtet. Je nachdem wie präsent diese sind, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Zustimmung der Rechteinhaber (Fotograf, Verlag, Künstler, etc.) für die Veröffentlichung der Fotos erforderlich ist. Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel eine Person in ihrem Büro fotografiert wird und im Hintergrund erscheinen kaum erkennbar ein paar Magazine oder Fotografien diverser Künstler. In dem Fall könnten die Magazine oder Fotografien im Hintergrund weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem Betrachter auffällt. Das Foto könnte somit ohne Zustimmung der Inhaber der Rechte an den urheberrechtlich geschützten Werken veröffentlicht werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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