Die kleine Schwester der GmbH ist groß geworden. Die UG (haftungsbeschränkt) hat sich als populäre Form auf dem deutschen Markt seit ihrer gesetzlichen Ermöglichung 2008 etabliert. Vor allem Start-Up-Unternehmen haben mit ihr eine Chance, ohne großen Kapitalaufwand ein Unternehmen mit einer beschränkten Haftung zu gründen. Der Unternehmer haftet nicht mehr mit seinem Privatvermögen, sondern mit dem Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe des Stammkapitals. Und dieses kann theoretisch bei der UG (haftungsbeschränk) nur 1 EUR betragen, daher auch die Bezeichnung „1-Euro-GmbH“. Allerdings gibt es ein paar Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Unterform der GmbH. Wie bei der GmbH benötigt man für die Gründung einen Gesellschaftsvertrag. Selbst wenn die Gesellschaft nur aus einer Person besteht, was bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) möglich ist. Außerdem muss ein Geschäftsführer bestellt, d.h. ernannt werden. Das kann entweder der Gründer selbst sein oder eine andere Person. All dies muss von einem Notar beurkundet werden.
Nachdem das festgelegte Stammkapital eingezahlt wurde, kann die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Mit der Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschaft existent.
Die Gründungskosten für Notar und Gericht betragen zwischen 400 bis 800 EUR. Die Höhe der Gründungskosten ist abhängig vom Stammkapital, der Anzahl der Gesellschafter und ob von dem sogenannten „vereinfachten Verfahren“ Gebrauch gemacht wird. Bei dem „vereinfachten Verfahren“ bedient man sich eines vorgegebenen Muster-Gesellschaftsvertrages. Dieser ist für jeden im Internet zugänglich. Die Ernennung des Geschäftsführers (Geschäftsführerbestellung) ist in dem Vertrag inbegriffen, die anderenfalls gesondert von den Gesellschaftern zu beschließen und notariell zu beurkunden wäre. Beträgt das festgelegte Stammkapital nicht mehr als 7.000 EUR, betragen die Gründungskosten für Notar und Gericht ca. 400 EUR. Theoretisch kann man also für ca. 400 EUR eine UG (haftungsbeschränkt) ins Leben rufen. Der Gebrauch der Muster-Satzung hat allerdings einige Einschränkungen. Zum Einen ist er beschränkt auf maximal drei Personen. Zum Anderen existiert er aus den absoluten Minimum-Regelungen. Viele wichtige Regelungen, die üblicherweise in einem Gesellschaftsvertrag geregelt sein sollten, sind nicht enthalten. Damit eignet er sich praktisch nur für Gründer, die im Alleingang eine Gesellschaft gründen wollen und keine vertraglich fixierten Regelungen benötigen.
Auch die Minimum-Möglichkeit, das Stammkapital auf 1 EUR festzulegen, ist nicht empfehlenswert. Damit ist die Gesellschaft praktisch mit der ersten Rechnung insolvenzreif. Zumindest wenn nicht dargelegt werden kann, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre die Prognose positiv ist, d.h. keine Überschuldung vorliegen wird. Daher ist es ratsam, dass Stammkapital zumindest in der Höhe festzulegen, dass die Gründungskosten sowie weitere anfallende Kosten gedeckt sind und ein Risikopuffer in Bezug auf die geschäftliche Entwicklung miteinkalkuliert wird. Neben den Kosten für die notarielle Beurkundung, die Handelsregisteranmeldung, Gewerbeanmeldung und Anmeldung bei der IHK o.ä. kommen Kosten für die jährliche Buchführung und Steuerberatung dazu.
Abgesehen von den Kosten, gibt es einige weitere Nachteile, die man im Auge haben sollte. Mit der UG (haftungsbeschränkt) wollte der Gesetzgeber Start-Ups den Einstieg ermöglichen. Vorgesehen war jedoch, dass die UG (haftungsbeschränkt) irgendwann soviel Kapital erwirtschaftet, dass sie das Minimum-Stammkapital einer GmbH erreicht. Dies sind 25.000 EUR. Deshalb ist gesetzlich vorgeschrieben, dass 25 % des Jahresüberschusses als Rücklage auf dem Konto bleiben und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen. Zudem ist die UG (haftungsbeschränkt) wie die GmbH zur kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und muss den Jahresabschluss öffentlich zugänglich machen. Und wie bei der GmbH muss Gewerbesteuer gezahlt werden. Was die Bezeichnung angeht, so ist zwingend auf Geschäftspapieren und im Internet die volle Firmierung, d.h. „UG (haftungsbeschränkt)“ mitanzugeben. Für Gläubiger soll damit offensichtlich sein, dass das Stammkapital und damit die Summe, mit der im Schadensfall gehaftet wird, niedrig sein kann. Das kann sich nachteilig auf das Ansehen auswirken.
Andererseits gibt es einige gewichtige Vorteile, die für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) sprechen. Neben der beschränkten Haftung, die wohl das wichtigste Argument für die Gründung darstellt, gibt es einige steuerliche Vorteile. So unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) der Körperschaftssteuer, die häufig günstiger ausfällt als die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Man kann sich selbst anstellen und die Personalkosten als Betriebsausgaben geltend machen. Ob sich die Gründung steuerlich insgesamt rechnet, sollte man am Besten vorab mit einem Steuerberater klären.
Für Existenzgründer bleibt die UG (haftungsbeschränkt) jedenfalls eine gute Möglichkeit, mit reduziertem Haftungsrisiko ein Geschäft aufzubauen. Allerdings nicht wie so oft irrtümlich angenommen mit nur einem Euro.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.