Gründung und Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Mit Freunden ist es manchmal wie in einer Partnerschaft: man versteht sich gut, hat gemeinsame Pläne und heiratet beziehungsweise gründet zusammen eine Gesellschaft. Und wie in einer Ehe gibt kommt es auch in Gesellschaften immer wieder zum großen Krach und die ehemaligen Freunde möchten wieder auseinander gehen. Und wie in einer Ehe geht das auch nicht einfach so von heute auf morgen, ganz egal um welche Art von Gesellschaft es sich handelt.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die wohl am einfachsten zu gründende Gesellschaftsform. Alles, was man dafür braucht, sind mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Damit ist die Gesellschaft im Prinzip schon errichtet. Es ist weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch Kapital oder die Eintragung im Handelsregister erforderlich. Je nachdem, welche Tätigkeit die Gesellschafter ausüben ist allerdings die Anmeldung bei bestimmten Ämtern erforderlich: beim Finanzamt, beim Gewerbeamt, bei der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen Kammer.

Ganz so simpel wie die Gründung der GbR theoretisch erfolgen kann, sieht der Ausstieg aus der Gesellschaft allerdings nicht aus. Wenn die Gesellschafter beschließen, dass es besser ist, fortan getrennte Wege zu gehen, erfolgt die Auflösung in drei Schritten: Auflösung, Liquidation / Auseinandersetzung und Vollbeendigung.

In der ersten Phase, der Auflösung wandelt sich die Gesellschaft um in eine Abwicklungsgesellschaft. Der Gesellschaftszweck ist nunmehr die Abwicklung der Gesellschaft. In dieser Phase können sich die Gesellschafter nochmal aufraffen und die Gesellschaft wieder ins Leben rufen.

In der zweiten Phase, der Liquidation und Auseinandersetzung, werden alle laufenden Geschäfte (sogenannte „schwebende Geschäfte“) beendet, wie zum Beispiel Hosting-Verträge, Mietverträge oder Verträge mit externen Dienstleistern. Neue Geschäfte können eingegangen werden, sofern sie dazu dienen, die Gesellschaft zu beenden – so zum Beispiel einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich um die Abwicklung kümmert. In der zweiten Auflösungsphase sind außerdem alle Gegenstände an die Gesellschafter wieder auszuhändigen, die die Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben, wie zum Beispiel Rechner, usw. Als nächstes sind die Schulden der Gesellschaft zu tilgen. Sofern das flüssige Geld dafür nicht ausreicht, ist das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. Falls das immer noch nicht ausreicht, müssen die Gesellschafter die Schulden aus ihrem privaten Vermögen zahlen – und zwar zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist. Die private Haftung der Gesellschafter in einer GbR ist der große Nachteil bei dieser Gesellschaftsform. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Gesellschafter für die Gründung einer GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt). Vor allem letztere stellt gerade für Start-Ups eine attraktive Möglichkeit dar, eine Gesellschaft ohne großen anfänglichen Kaptitalaufwand zu gründen und dennoch die Haftung zu beschränken.

Nachdem die Schulden getilgt wurden, bekommen die Gesellschafter die Einlagen zurückerstattet. Dies erfolgt immer in Geld. Sacheinlagen sind demnach ihrem Wert nach zu erstatten. Sofern das Geld nicht ausreicht, ist auch hierbei das Gesellschaftsvermögen zu verwerten. Und falls das verwertete Geld immer noch nicht ausreichend ist, um die Einlagen zurückzuerstatten, müssen die Gesellschafter die Einlagen aus privater Tasche zurückzahlen – wieder zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls nach der Schuldentilgung und Einlagenrückerstattung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ist dieses nach den Anteilen der Gesellschafter an der Gesellschaft zu verteilen. Falls nichts vereinbart ist, so wird das Vermögen gleichmäßig aufgeteilt.

Die dritte Phase, die Vollbeendigung der Gesellschaft, tritt ein, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist. Die Gesellschaft ist damit beendet und existiert nicht mehr. Aber selbst dann können sich die Gesellschafter noch nicht sicher wähnen. Sie haften weiter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Ausscheiden der Gesellschafter aus der Gesellschaft beziehungsweise vor der Beendigung begründet wurden. Diese Nachhaftung endet erst nach 5 Jahren nach dem Ausscheiden der Gesellschafter beziehungsweise nach der Beendigung der Gesellschaft.

Um die Abwicklung zu vereinfachen schließen manche Gesellschafter eine Auflösungsvereinbarung, in der sie die einzelnen Schritte vertraglich festhalten. Wenn die Gesellschafter jedoch schon im Streit sind, kann dies etwas schwierig sein. Daher ist es empfehlenswert, bereits im Gesellschaftsvertrag wichtige Punkte zu regeln, die die Abwicklung betreffen.  Und nicht nur vor diesem Hintergrund sollte ein Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen werden. Je mehr Punkte bereits im Gesellschaftsvertrag schriftlich geregelt sind, desto eher kann ein Streit um damit die Auflösung der Gesellschaft vermieden werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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