Gewinnspiele sind häufig Bestandteile von Werbekampagnen. Wenn es um Werbung geht, spielt vor allem das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Kernpunkt des Wettbewerbsrechts ist dass keine unfairen Mittel bei der Werbung eingesetzt werden – weder gegenüber dem Verbraucher noch gegenüber den Konkurrenten. Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten haben daher auch ein besonderes Augenmerk auf Gewinnspielaktionen und mahnen ab, wenn man sich hierbei nicht an die Regeln hält.
Eine der wichtigsten Regeln ist die Information der Teilnehmer über die Bedingungen des Gewinnspiels. Zu den Teilnahmebedingungen gehören alle Informationen, die mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel zusammenhängen. Als Außenstehender soll man vor allem erkennen, ob bestimmte Hürden mit der Teilnahme am Gewinnspiel zusammenhängen. Dazu sind vor allem folgende Informationen wichtig:
- wer ist der Veranstalter?
- was gibt es zu gewinnen?
- wer ist zur Teilnahme berechtigt und wer ist von der Teilnahme ausgeschlossen?
- von wann bis wann findet das Gewinnspiel statt?
- was muss man tun, um am Gewinnspiel teilzunehmen?
- wie wird der Gewinner ermittelt?
- wie wird der Gewinner benachrichtigt?
- welche Kosten und Bedingungen sind mit der Inanspruchnahme des Preises verbunden?
- Hinweise zum Datenschutz
Der potentielle Teilnehmer muss diese Information vor Beginn der Teilnahme am Gewinnspiel angeboten bekommen, in der Regel im Rahmen der Werbung für das Gewinnspiel. Wenn das aus Platzgründen nicht möglich ist (z.B. bei Werbespots oder bestimmten Social Media-Plattformen, wie Twitter) reicht die Mitteilung eines Links, unter dem die Teilnahmebedingungen einsehbar sind. Ganz ungewöhnliche Bedingungen, mit denen man normalerweise nicht rechnet, müssen aber bereits bei der Werbung für das Gewinnspiel mitgeteilt werden. Es reicht auch nicht, die Teilnahmebedingungen in einer Verpackung eines Produktes aufzudrucken, wenn auf der Verpackung mit dem Gewinnspiel geworben wird, weil die erste Teilnahmehandlung – der Kauf des Produktes – bereits erfolgen muss, bevor die Teilnahmebedingungen einsehbar sind. In dem Fall müssten bereits auf der Verpackung die Teilnahmebedingungen bzw. die wichtigsten Infos dazu aufgedruckt sein.
Früher war es gar nicht erlaubt, Gewinnspiele mit einem Kauf eines Produktes zu koppeln. Das ist jetzt aber (ganz genau seit 2015) erlaubt. Genauso wie man die Teilnahme an Gewinnspielen an den Kauf von Produkten koppeln kann, kann man sie auch von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen. Unzulässig ist diese Koppelung aber immer dann, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, die die Koppelung nicht mehr „fair“ machen. So zum Beispiel wenn die geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird. Das kann zum Beispiel bei Gewinnspielen, die sich an Jugendliche richten, der Fall sein, wenn die Jugendlichen dazu aufgefordert werden, für die Teilnahme am Gewinnspiel in die Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken einzuwilligen. Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn der potentielle Teilnehmer unzulässig beeinflusst wird, wenn er zum Beispiel psychologisch in eine Lage gebracht wird, in der er zu einem Kauf des Produktes quasi gezwungen wird. Das hat die Rechtsprechung zum Beispiel angenommen, wenn der Interessent für ein Gratislos ein kleines Ladenlokal betreten muss, weil er sich dann aus Anstandsgefühl zu einem Kauf eines Produkts gezwungen sehe. Allerdings hat sich die Mentalität in der Gesellschaft diesbezüglich etwas geändert. Heutzutage wird sich wohl kaum noch jemand dazu gezwungen sehen, aus Anstandsgefühl etwas zu kaufen, wenn er für den Erhalt eins Gratisloses ein kleines Ladenlokal betreten muss.
Es gibt aber noch andere Gründe, die ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig machen können. Dies vor allem, wenn die potentiellen Teilnehmer in die Irre geführt werden. Das kann in Bezug auf den Gewinn selbst sein, wenn also vorgetäuscht wird, man gewinnt etwas, was man gar nicht gewinnt oder auch in Bezug auf die Bedingungen für die Teilnahme.
Abgesehen von dem Wettbewerbsrecht spielt wie in allen Bereichen das Datenschutzrecht eine Rolle. Um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können, müssen in der Regel Daten des Teilnehmenden erhoben werden. Der Teilnehmer muss bei der Erhebung darüber informiert werden, wofür seine Daten erhoben werden. Häufig werden Gewinnspiele dazu verwendet, um an die Daten zu kommen und diese dann zu Werbezwecken zu verwenden. Auch das ist per se nicht unzulässig. Allerdings muss der Teilnehmer in Bezug auf die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken ausdrücklich einwilligen. Dazu bietet sich eine gesonderte Checkbox an, die der Teilnehmer ankreuzen muss und durch das Ankreuzen in die Nutzung der Daten zu Werbezwecken einwilligt. Da die Einwilligung freiwillig erfolgen muss, sollte die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von der Erteilung der Einwilligung zur Datenverwendung zu Werbezwecken abhängig gemacht werden. Die Teilnahme sollte also auch ohne eine entsprechende Einwilligung möglich sein.
Abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen, sind die Nutzungsbedingungen der Social-Media Plattformen zu beachten, wenn das Gewinnspiel über Social Media präsentiert wird. Wichtig ist, dass auch bei Gewinnspielen über Social Media die Teilnahmebedingungen bereitgehalten werden.
Ganz grob gesagt gilt insgesamt Folgendes: alle Karten offen legen und immer schön fair bleiben, dann hat man als Gewinnspielbetreiber gute Chancen, nichts falsch zu machen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.