Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Geld soll fließen. Ärgerlich, wenn dies vom Kunden nicht beachtet und die Rechnung nicht bezahlt wird. Dann stellt sich die Frage, wie man damit umgehen soll. Es kann sein, dass der Kunde die Rechnung einfach nur vergessen hat. Dann genügt meist eine kurze Erinnerung. Aber was, wenn der Kunde nicht zahlen will?

Wenn das Geld ausbleibt, sollten Sie zunächst eine Zahlungserinnerung versenden. Rechtlich gesehen ist diese eine Mahnung. Um die Kundenbeziehung nicht unnötig zu zerstören, für den Fall, dass der Kunde die Zahlung der Rechnung schlicht vergessen hat, empfiehlt sich eine freundliche Formulierung. Zum Beispiel mit Hinweisen wie »Vielleicht ist Ihnen in der Hektik des Alltags entgangen …« oder »Vielleicht sind Sie noch nicht dazu gekommen …«.
Wenn der Kunde trotz der Zahlungserinnerung nicht zahlt, gerät er in Verzug. Verzug bedeutet, dass Sie ab dem Tag des Verzuges Verzugszinsen verlangen können. Wie hoch diese sind, lässt sich mit Zinsrechnern ausrechnen, die im Internet auch kostenlos angeboten werden.
Wenn Sie die »Schnauze voll haben« und gleich zu etwas härteren Maßnahmen greifen möchten, können Sie den geschuldeten Betrag inklusive der Zinsen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das vor allem dazu dient, Forderungen gerichtlich durchzusetzen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass die Gegenseite sich wehrt. Mit dem Mahnverfahren können Sie sich Kosten und Zeit sowie das Wiedersehen mit dem Kunden vor Gericht sparen. Dazu stellen Sie selbst oder Ihr Anwalt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht. Mittlerweile geht das auch online (unter www.online-mahnantrag.de). Der Mahnbescheid wird dann, ohne dass eine Überprüfung auf die Berechtigung erfolgt, dem Adressaten zugestellt. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, dem Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen zu wider- sprechen, wenn er ihn für unberechtigt hält. Wider- spricht er, geht das Verfahren als Klageverfahren weiter, falls Sie weitermachen möchten. Bei Beträgen über 5000 Euro müssen Sie sich dann allerdings einen Anwalt nehmen, weil dann das Verfahren nicht mehr beim Amtsgericht, sondern bei einem Landgericht weitergeht, bei dem der sogenannte Anwaltszwang herrscht.

Widerspricht der Kunde nicht, können Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Kunden einen Vollstreckungsbescheid beim Gericht beantragen. Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der in das Vermögen des Kunden vollstreckt, zum Beispiel indem er dessen Sachen zu Geld macht. Der Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre lang. Allerdings kann sich der Kunde noch gegen den Vollstreckungsbescheid mit einem Einspruch innerhalb von zwei Wochen wehren. Falls er das macht, geht das Verfahren wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid vor Gericht weiter, weil dann überprüft werden muss, wer nun Recht hat.
Die Kosten für das jeweilige Verfahren und auch für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers richten sich nach der Höhe des geltend gemachten Betrages, dem sogenannten Streitwert. Die Kosten müssen Sie für das Mahnverfahren und – falls es so weit kommt – auch für das Klageverfahren als Vorschuss leisten. Wenn Sie mit der Klage Erfolg haben, bekommen Sie Ihr Geld von dem Verlierer des Verfahrens wieder. Vorausgesetzt, er kann zahlen. Sonst bleiben Sie schlimmstenfalls auf den Kosten inklusive der unbezahlten Rechnung sitzen.
Deshalb macht es Sinn zu prüfen, wie es finanziell bei dem Kunden aussieht, bevor Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen. Eine einfache Möglichkeit ist, dass Sie ihm zunächst eine Ratenzahlung anbieten. Reagiert er darauf nicht oder leistet er die erste Rate nicht, können Sie eine Bonitätsauskunft einholen. Diese wird im Internet von zahlreichen Anbietern kostenpflichtig angeboten.
Wenn keine Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen, das heißt, der Kunde die Rechnung zahlen könnte, können Sie zwar sofort gerichtlich gegen den Kunden vorgehen. Alternativ können Sie aber auch zunächst einen Rechtsanwalt oder ein Inkasso-Unternehmen einschalten. Häufig reicht bereits ein böser Brief vom Anwalt oder eine Zahlungsaufforderung eines Inkasso-Unternehmens, um den Kunden doch noch zur Zahlung zu motivieren.
Welchen Weg Sie auch wählen, um an Ihr Geld zu kommen – eine Erfolgsgarantie gibt es leider nicht. Daher ist es ratsam, dass Sie zumindest bei Arbeiten mit größerem Auftragsvolumen Teilrechnungen stellen oder die Zahlung eines Vorschusses vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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