Agenturen & Haftung: das sollten Sie wissen

Haftung – ein Thema, bei dem es um viel geht, aber häufig trotzdem noch viele Fragezeichen bei Agenturen vorhanden sind. Wie sieht es zum Beispiel mit der Haftung für rechtswidrige Werbung aus? Tatsache ist, dass ein Risiko besteht, dass eine Agentur für rechtswidrige Werbung in Anspruch genommen wird. Trotz AGB, welche die Haftung ausschließen sollen.

Werbung ist aus rechtlicher Sicht nicht ungefährlich. Werbung kann schnell den Verbraucher in die Irre führen. Oder aus anderen Gründen unzulässig sein. Weil sie zum Beispiel gegen Rechte Dritter verstößt. Der Schaden, der dadurch ausgelöst wird, kann riesig sein. Das gesamte Werbematerial ist praktisch unbrauchbar und muss beseitigt werden. Hinzu kommen die Rechtskosten, die vor allem bei Streitigkeiten im Werbebereich sehr hoch werden können.

Viele Agenturen wähnen sich sicher, weil sie annehmen, dass das Unternehmen dafür haften muss, für das die Werbung konzipiert wurde. Das ist aber nicht immer so und bedeutet außerdem nicht automatisch, dass nicht die Agentur ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Und zwar von dem Unternehmen als auch von Dritten, deren Rechte möglicherweise durch die Werbung verletzt wurden.

Um zu wissen, warum das so ist, muss man sich die Grundregeln des Vertragsrechts vor Augen führen. Dazu zählt die Regel, dass ein Vertrag aus gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht. Zu den grundlegenden Pflichten gehört die Verpflichtung der einen Seite zur Zahlung der Vergütung und die Verpflichtung der anderen Seite, eine bestimmte Leistung zu schulden, auch in Form einer Sache wie zum Beispiel beim Kauf. Und die Leistung muss frei von Mängeln sein. Das ist ebenfalls eine Regel, die so gut wie auf alle Vertragstypen zutrifft, egal ob es um einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder einen anderen Typ von Vertrag betrifft.

Meist wird eine Agentur damit beauftragt, bestimmte Werbemittel zu entwerfen und zu realisieren. In dem Fall wird zwischen Agentur und Auftraggeber ein sogenannter Werkvertrag geschlossen. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer die Erstellung eines Werkes. Das Werk, in dem Fall die konzipierte Werbung, muss frei von Mängeln sein. Unter Mängeln versteht man nicht nur sogenannte Sachmängel, bei denen die abgelieferte Sache Fehler hat, wie zum Beispiel Druckfehler auf einer Visitenkarte, sondern auch sogenannte Rechtsmängel. Rechtsmängel liegen vor, wenn die konzipierte Werbung gegen Rechte Dritter, wie zum Beispiel gegen Markenrechte, Urheberrechte oder andere Schutzrechte verstößt. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die Werbung aus anderen Gründen unzulässig ist, weil sie zum Beispiel die Verbraucher in die Irre führt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

Die Agentur schuldet die mangelfreie Herstellung des Werkes. Mit der Konzeption und Herstellung einer rechtswidrigen Werbemaßnahme verletzt die Agentur eine wesentliche Vertragspflicht. Und das sogar verschuldensunabhängig. Das bedeutet, selbst wenn die Agentur nicht weiß, dass die Werbung Rechte Dritter verletzt und das auch nicht wissen müsste, ist die Werbemaßnahme mangelhaft.

Der Auftraggeber hat in der Regel das Recht, die Abnahme einer mangelhaften Werbemaßnahme zu verweigern oder falls sich der Mangel erst später herausstellt, das Recht auf Mängelbeseitigung. Schadensersatz kann er allerdings nur fordern, wenn der Agentur auch ein Verschulden vorgeworfen werden kann.

Nach der Rechtsprechung trifft den Auftragnehmer bzw. die Agentur eine Hinweispflicht. Sie muss grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Werbemaßnahme nach den Vorgaben des Kunden rechtswidrig ist bzw. das entsprechende Bedenken bestehen. Wenn sie dies tut, kann sie vom Kunden nicht mehr für den Mangel verantwortlich gemacht werden. In Zweifelsfällen sollte die Agentur juristischen Rat einholen. Dies sollte am Besten bereits bei der Erstellung des Angebots berücksichtigt werden.

Die Agentur kann sich nicht damit herausreden, dass sie lediglich den Vorgaben des Kunden gefolgt sei. Auch ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung in den AGB hilft in der Regel nicht, weil es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, bei der die Haftung nicht eingeschränkt werden kann. Allenfalls eine individuelle Vereinbarung zwischen Agentur und Kunden, bei der die Haftung auf den Auftraggeber verlagert und eine Freistellung im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte vereinbart wird, lässt die Haftung der Agentur vollständig entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber über Risiken, die sich daraus ergeben können, aufgeklärt wird. Um dies umzusetzen könnte es hilfreich sein, dem Kunden die Option zu bieten, juristischen Rat einzuholen und das Budget entsprechend zu erhöhen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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