Urheberrecht: Wann darf man Designs auf einem Foto ohne Zustimmung des Urhebers mit abbilden?

Ein Model mit einem Motiv eines Designers auf ihrem T-Shirt auf dem Cover eines Magazins. Ein Portrait vor einer Schwarz-Weiss-Fotografie eines unbekannten Fotografen. Eine Designlampe mit einem Kunstwerk eines jungen Künstlers im Hintergrund. Nicht immer denkt man in solchen Fällen an die Urheberrechte der Künstler, Fotografen oder Designer, dessen Werke mit abgelichtet werden. Dabei ist es nur in Ausnahmefällen erlaubt, die Werke ohne Zustimmung der Urheber mit auf dem Bild zu zeigen. Dieser Artikel soll einen kleinen Einblick darüber geben, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt.

Normaler Weise benötigt man bei jeder Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes die Zustimmung des Rechteinhabers. Doch das Urheberrecht kennt auch einige Ausnahmefälle (sogenannte „Schranken“ des Urheberrechts). Das Zitatrecht, das Thema der letzten Ausgabe war, ist zum Beispiel eine Ausnahme. Eine andere ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Fotografien, Gemälde, Skulpturen oder urheberrechtlich geschützte Designs in einem Foto oder einem anderen urheberrechtlich geschützten Werk nur als sogenanntes „unwesentliches Beiwerk“ (§ 57 UrhG) auftauchen. Doch wann ist ein Werk nur „unwesentliches Beiwerk“?  

Nach der Rechtsprechung ist das der Fall, wenn das Werk nach dem Eindruck zufällig oder beliebig neben dem Hauptmotiv erscheint und einfach gegen jedes beliebige andere Werk ausgetauscht werden könnte, ohne das jemand dies merkt. Es darf die Gesamtwirkung des Hauptmotivs nicht beeinträchtigen. Nicht mehr unwesentlich soll ein Werk jedenfalls sein, wenn es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.

Einmal mehr eine Definition, die je nach Betrachter unterschiedlich interpretiert werden kann. Ein Grund dafür, dass so viele Gerichte unterschiedlich entscheiden. So wurde z.B. in einem Fall, in dem drei Wohnlandschaften im Hintergrund eines Möbelprospektes dargestellt waren, die Unwesentlichkeit der Bilder für das Bild verneint, weil diese von Stil, Farbe und Design zu den zum Verkauf angebotenen Gegenständen passten und zur positiven Gesamtwirkung beitrugen (vgl. OLG München, Urt. v. 09.06.1988 – 6 U 4132/87). Anders entschied das Oberlandesgericht in Köln in einem ähnlichen Fall, in dem im Hintergrund eines Möbelprospektes ein Gemälde abgebildet war, das der Künstler ursprünglich nur zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt hatte. Das Gericht sah in dem Hintergrundbild „reine Staffage“ und damit ein unwesentliches Beiwerk. Anders sah das aber wiederum das nächst höhere Gericht, nämlich der BGH, und hob das Urteil des OLG Köln wieder auf. Der BGH sah in dem Bild einen Kontrast zu den Möbeln, so dass es die Wirkung auf den Betrachter beeinflusse und damit also nicht „unwesentliches Beiwerk“ war.

In einem anderen Fall wurde ein unwesentliches Beiwerk vom Gericht bejaht, weil das Kunstwerk, in dem Fall ein Design, keinen Bezug zum Hauptwerk habe, wie zufällig gewählt wirke und beliebig austauschbar sei. Diesmal ging es um ein Zeitschriftencover des Magazins „Focus“ mit dem Titelthema „Was soll ich werden?“ Abgebildet war ein Mann, dessen T-Shirt mit einem geschützten Design bedruckt war, bei dem zwei Stuntszenen mit Pick-Ups dargestellt waren. Das Gericht sah in dem Design lediglich ein unwesentliches Beiwerk, weil keine Beziehung zwischen dem Design des T-Shirts und dem Titelthema bestand (OLG München ZUM-RD 2008, 260 – T-Shirt als unwesentliches Beiwerk). Das T-Shirt hätte man neben dem Bildschwerpunkt, nämlich dem abgebildeten jungen Mann und dem Titel „Was soll ich werden?“, eben so gut durch ein anderes T-Shirt ersetzen können. Die Gesamtwirkung des Magazintitels wäre davon nicht betroffen, ein thematischer Bezug zwischen der Gestaltung des T-Shirts und dem Gegenstand des Covers „Beruf & Karriere“ bestehe nicht.

Fest steht, dass der Anwendungsbereich für die Ausnahmeregelung, nach der für unwesentliche Beiwerke keine Erlaubnis des Urhebers vorliegen muss, sehr klein ist. Bei der Gestaltung eines Werbeprospekts oder einer Werbekampagne sollte man jedenfalls bei Hintergrundbildern oder Werken lieber den Künstler oder Designer um Erlaubnis fragen, wenn man dessen Werke im Hintergrund mitablichtet.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen. In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, ob und wie Sie Referenzen oder Ihre Auftragsarbeiten auf Ihrer Webseite zeigen dürfen.

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