Urheberrecht: Richtig zitieren – das Zitat

Ein paar fremde Textpassagen, ein paar bunte Bilder von Künstlern oder Fotos machen eine Darstellung in einem Buch, auf einer Webseite oder in einem Film um Einiges attraktiver. Weit verbreitet ist der Glaube, das alles rechtens ist, solange man nur die Quelle angibt. Doch das Zitatrecht hat seine Ecken und Tücken und wird oft missverstanden. Zeit daher einmal ein wenig Klarheit zu schaffen.

Die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. Doch es gibt auch ganz bestimmte Ausnahmen, in denen man sich nicht extra vorher die Erlaubnis des Urhebers einzuholen braucht. Solche Ausnahmen nennt man „Schranken“ des Urheberrechts. Eine solche Schranke ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG).

Zitieren lässt sich im Prinzip jedes urheberrechtlich geschützte Werk, sei es ein Text, ein Bild, ein Design, ein Foto, ein Video, ein Musikstück oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk. Was nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann sowieso frei zitiert werden. Urheberrechtlich geschützte Werke können jedoch nur dann gezeigt oder zitiert werden, wenn ganz bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Eine davon ist, dass das Werk zu einem ganz bestimmten Zweck gezeigt oder zitiert wird. Dient das Zitat nur als eine Art Schmuck oder Illustration, z.B. um die eigene Seite schicker oder interessanter zu gestalten, so ist das Zitat in der Regel unzulässig. Dient das Zitat aber als Belegstelle, so ist es in der Regel zulässig. Um das Zitat als Beleg zu nutzen, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk erforderlich. Es muss eine äußere und innere Verbindung zwischen dem Zitat und dem eigenen Werk bestehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Design oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk in einem Blog- oder Zeitschriftenbeitrag gezeigt wird, der sich inhaltlich mit der Gestaltung des abgebildeten Designs oder mit dem Designer auseinandersetzt. Es reicht dagegen nicht, wenn ein Design bloß als Beispiel abgebildet wird, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Design oder dem Designer erfolgt.

Eine Darstellung eines Werkes in Form eines Zitats ist zudem nur zulässig, sofern sie auch in ihrem Umfang durch den Zitatzweck gedeckt ist. Gezeigt werden darf also nur soviel wie nötig. Unzulässig wäre es daher, z.B. diverse Bilder eines Künstlers oder Designers zu zeigen und nur zu einem Werk kurz etwas auszuführen. Bei einem Textzitat darf die Darstellung nicht zum Großteil nur aus dem zitierten Werk bestehen. Andererseits sind auch keine ellenlangen Ausführungen und Auseinandersetzungen mit dem zitierten Werk erforderlich. Es muss nur erkennbar sein, dass es nicht nur darum geht, sich mit fremden Federn zu schmücken.

Werden ganze Werke gezeigt, z.B. ein vollständiger Text (sogenanntes „Großzitat“), so ist die Darstellung grundsätzlich nur in einem „wissenschaftlichen Werk“ zulässig. Wissenschaftliche Werke können auch Blogbeiträge sein. Entscheidend ist, dass sie nicht allein der Unterhaltung dienen, sondern dass es darum geht, ein Thema belehrend zu untersuchen. Bilder oder andere Werke, die zwangsläufig nur vollständig gezeigt werden können, müssen nicht unbedingt in einem wissenschaftlichen Werk dargestellt werden. Bei Bildern sollte man aber darauf achten, dass keine fremden Fotos von dem Bild benutzt werden, dass man zitieren möchte, da an den Fotos ebenso Urheberrechte des Fotografen bestehen.

Und schließlich sollte auch nicht vergessen werden, die Quelle deutlich anzugeben. Das heißt den Vornamen und Namen des Urhebers sowie bei Onlinequellen den Link zur Quelle des Bildes. Bei Zitaten aus Offlinequellen müssen alle Angaben gemacht werden, die notwendig sind, um die Quelle wieder zu finden. Bei Zeitschriften zum Beispiel ist es die Ausgabe oder das Erscheinungsdatum.

Die drei Grundregeln für richtiges Zitieren lauten also: Erstens muss die Quelle deutlich angegeben werden. Zweitens muss das Zitat als Beleg bzw. Erörterungsgrundlage dienen. Drittens darf nur soviel zitiert werden wie zur Erreichung des Zwecks erforderlich.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, wann man Designs oder Kunstwerke auf einem Foto ohne Zustimmung des Urhebers mit abbilden darf („als unwesentliches Beiwerk“).

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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