Kreative Zusammenarbeit: Mitentwerfen, Mitgestalten, Miturherber sein

An einem kreativen Projekt arbeiten meist mehrere Kreative zusammen. Nicht immer ist dabei vertraglich geregelt, wem welche Rechte an dem Ergebnis der Zusammenarbeit zustehen.

Sind mehrere Personen an einem urheberrechtlich geschützten Werk schöpferisch tätig, spricht man von Miturheberschaft. Die Personen, die zusammen kreativ sind, sind Miturheber. Ihnen stehen besondere Rechte an dem Werk zu.

Voraussetzung einer Miturheberschaft ist, dass mehrere ein Werk gemeinsam schaffen. Dabei kann jeder an seinem Teil für sich arbeiten. Auch eine zeitgleiche Arbeit ist nicht erforderlich. Wichtig ist aber, dass ein gemeinsames Konzept vorliegt und die Kreativen sich klar darüber sind, dass es ein Gemeinschaftsprojekt wird. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn an einem bereits bestehenden Werk von einer Person Änderungen vorgenommen werden. Dann handelt es sich entweder um eine urheberrechtliche „Bearbeitung“ oder – wenn die Änderungen so massiv sind, dass sich das ursprüngliche Werk kaum noch erkennen lässt – eine sogenannte „freie Benutzung“ des ursprünglichen Werks vor. Während für eine Bearbeitung die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers erforderlich ist, ist dies bei der freien Benutzung – wie der Ausdruck bereits verrät – keine Zustimmung erforderlich.

Zurück zur Miturheberschaft: Sie kann also nur bei einem gewollten gemeinsamen Planen und Schaffen eines Projektes vorliegen. Miturheber ist außerdem nur, wer einen schöpferischen Beitrag leistet. Es muss eine kreative Leistung vorliegen. Anderenfalls ist man nicht Miturheber des Werkes. Das Model zum Beispiel, das nach Anweisung posiert und fotografiert wird, leistet in der Regel keine schöpferische Arbeit. Der Fotograf, der das Bild in Szene setzt, dagegen schon. Wie umfangreich der einzelne kreative Beitrag ist, spielt keine Rolle.

Eine Miturheberschaft kann auch nur dann vorliegen, wenn die Teile, die die Kreativen leisten, nicht für sich gesondert verwertet bzw. zu Geld gemacht werden können. Arbeiten zum Beispiel mehrere Autoren an einem Buch zu einem bestimmten Thema, lässt sich der einzelne Beitrag nicht gesondert wirtschaftlich verwerten. Anders sieht es aber zum Beispiel bei einer Fachzeitschrift aus, bei der im Internet einzelne Aufsätze von verschiedenen Autoren gesondert gekauft und gelesen werden können. Wenn sich die einzelnen kreativen Beiträge von ihrer Art her unterscheiden, so zum Beispiel Text und Melodie bei einem Lied, oder Text und Illustration bei einem Buch, ist in der Regel von einer getrennten Verwertbarkeit der Teile auszugehen. Der Text bei dem Lied bzw. Buch kann unabhängig von der Melodie bzw. Illustration verwertet werden und umgekehrt.

Bei einer getrennten Verwertbarkeit der einzelnen Teile spricht man von einer Werkverbindung. In dem Fall hat der jeweilige Urheber eines Teils eigene Urheberrechte in Bezug auf den eigenen Teil. Der Illustrator kann theoretisch zum Beispiel die Illustration auch für andere Bücher verwenden. In der Praxis wird dies vertraglich jedoch meistens ausgeschlossen.

Das Besondere an der Miturheberschaft ist, dass nicht jeder einzelne Kreative bzw. Miturheber eigene Urheberrechte an dem geschaffenen Werk hat,  sondern nur ein einziges unteilbares Urheberrecht entsteht. Jedenfalls was das urheberrechtlich geschützte Recht auf Veröffentlichung und Verwertung des Werkes angeht. Das heißt, die Urheber können nur gemeinsam bestimmen und entscheiden, ob, wie und wann das Werk veröffentlicht und wie es verwertet wird. Neben dem Recht auf Veröffentlichung und Verwertung gibt es noch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese beziehen sich nicht auf das geschaffene Werk, sondern auf den Urheber selbst. So hat zum Beispiel jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, indem sein Name genannt wird. Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen jedem Miturheber gesondert zu. Das heißt jeder Miturheber kann selbst entscheiden, ob er genannt wird oder nicht.

Was das mit der Verwertung des Werkes erlangte Geld angeht, so ist dieses nach dem Umfang der Beiträge zu verteilen. Das heißt, wenn einer der Miturheber 75% geleistet hat, erhält er von dem Ertrag 75%. In der Praxis lässt sich allerdings schwer bestimmen wie der Beitrag des Einzelnen zu gewichten ist. Daher ist es sehr ratsam, vorher vertraglich festzulegen, welchen Anteil der Einzelne erhält. Auch kann man vertraglich festlegen, dass nur eine Person bestimmt, wie das Werk veröffentlicht und verwertet wird. Oder wer als Urheber genannt wird. Dort wo es keine vertragliche Regelung gibt, gilt das Gesetz. Um Streitereien zu vermeiden, ist es ratsam, wichtige Punkte, wie zum Beispiel die Vergütung, das Recht auf Nennung, usw. vertraglich zu regeln.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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