Designschutz

Was Design betrifft hat sich im rechtlichen Bereich Einiges in den letzten Jahren geändert. Das fängt schon bei der Bezeichnung an. Früher hieß das Design noch „Geschmacksmuster“. Nun heißt ein Design tatsächlich „Design“. Zumindest, was den Schutz für Deutschland betrifft. Designs, die für den gesamten Raum der Europäischen Union geschützt sind, heißen weiterhin „Geschmacksmuster“.

Abgesehen von der Änderung der Bezeichnung in Deutschland hat sich auch die deutsche Rechtsprechung geändert, was den urheberrechtlichen Schutz von Designs angeht. Während früher in der Regel kein urheberrechtlicher Schutz von den Gerichten für ein Design zugesprochen wurde, ist heute eher davon auszugehen, dass ein Design urheberrechtlich geschützt ist, wenn es sich von dem, was es als Design bereits gibt, in gewissem Maße abhebt. Neben dem urheberrechtlichen Schutz, der automatisch ohne Registrierung entsteht, der aber das Risiko birgt, dass die Frage, ob Schutz vorhanden ist, vor Gericht ausgefochten werden muss, gibt es für Designs die Möglichkeit, diese als Design für Deutschland oder als Geschmacksmuster für die EU schützen zu lassen.

Als Design bzw. Geschmacksmuster kann praktisch fast alles geschützt werden, was sich aus Formen, Farben, Linien zusammensetzt, d.h. jedes Produktdesign, grafische Symbole oder Schrifttypen. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design „neu“ ist und über sogenannte „Eigenart“ verfügt. Ein Design ist „neu“, wenn es noch kein identisches Design gibt. Über „Eigenart“ verfügt es, wenn sich der Gesamteindruck des Designs von bereits bestehenden Designs unterscheidet. Diese Voraussetzungen werden allerdings nicht bei der Anmeldung überprüft. Sie können aber im Nachhinein überprüft werden, wenn es zum Streit mit anderen Designern oder Inhabern von Designs mit ähnlichen oder identischen Designs kommt und diese das Design „angreifen“. Um das von vornherein zu vermeiden, sollte vor der Anmeldung eines Designs eine Recherche zu bereits auf dem Markt existierenden Designs durchgeführt werden. Dazu zählen nicht nur eingetragene Designs, sondern alles was in der Öffentlichkeit präsentiert wurde.

Die Anmeldung eines deutschen Designs erfolgt beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), entweder online oder per Post. In beiden Fällen sind die von der DPMA zur Verfügung gestellten Formulare auszufüllen. Besonders wichtig ist die Wiedergabe des Designs. Die Wiedergabe kann durch Fotos oder Zeichnungen erfolgen. Die Darstellung bestimmt das, was geschützt werden soll. Daher muss ein neutraler, einfarbiger Hintergrund gewählt werden. Es sollte auch nur der Gegenstand abgebildet sein, der geschützt werden soll oder aber zumindest gestalterisch kenntlich gemacht werden, was oder welche Teile geschützt werden sollen. Bis zu 10 Ansichten können pro Design eingereicht werden. Verschiedene Ausführungsformen, die das gleiche Produkt betreffen, können in Form einer Sammelanmeldung angemeldet werden. Die Mehrkosten sind relativ gering. Überhaupt ist die Anmeldung eines Designs für Deutschland sehr günstig. Das liegt daran, dass das Amt praktisch nur die Formalien überprüft. Die Gebühren für die Anmeldung eines Designs betragen 60 EUR. Eine Sammelanmeldung kostet mindestens 70 EUR. Pro Design kommen 7 EUR hinzu. Insgesamt können bis zu 100 Designs als Sammelanmeldung angemeldet werden, sofern sie das gleiche Produkt betreffen, d.h. zum Beispiel 100 Formen eines Esstisches.

Der Schutz für die gesamte EU ist etwas teurer. Die Anmeldung eines Designs kostet mindestens 350 EUR. Bei einer Sammelanmeldung kommen 115 EUR je weiteres Design hinzu. Die Anmeldung folgt über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Das Amt stellt online ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Die Kriterien für eine korrekte Anmeldung sind die gleichen wie bei der Anmeldung eines deutschen Designs.

Sowohl bei der Anmeldung eines deutschen als auch bei der Anmeldung eines europäischen Geschmacksmusters bzw. Designs ist die Bezeichnung des Erzeugnisses anzugeben, bei dem das Design angewendet werden soll. Im Beispiel vom Tisch ist es einfach der „Tisch“. Das benannte Erzeugnis muss in eine Klasse der Locarno-Klassifikation eingestuft werden. Die Locarno-Klassifikation ist eine internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle. Das EUIPO hat eine Suchmaschine entwickelt, die bei der Einstufung hilfreich ist.

Ein eingetragenes Design gewährt für 5 Jahre Schutz und kann auf maximal 25 Jahre ausgedehnt werden. Insgesamt ist die Anmeldung eines Designs ein relativ kostengünstiges Mittel, um auf Nummer sicher zu gehen, dass die eigene kreative Leistung vor Nachahmung geschützt ist.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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