Eine falsche AGB, eine fehlende Pflichtangabe oder eine andere „kleine“ Schusseligkeit und ehe man sich versieht, flattert einem ein Brief mit der bösen Bezeichnung „Abmahnung“ in den Briefkasten. Es gibt wohl kaum jemanden, der den Begriff nicht kennt. Doch was genau ist eigentlich eine Abmahnung? Und was ist zu tun, wenn man eine Abmahnung erhält?
Allgemein betrachtet ist eine Abmahnung eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dies kann z.B. die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die Nennung oder Nutzung einer Marke, ein fehlendes Impressum, eine AGB oder eine Werbemaßnahme sein. Formell gibt es einige Punkte, wie eine Abmahnung gestaltet sein sollte. So muss aus dem Abmahnschreiben das Verhalten, das einem vorgeworfen wird, genau beschrieben sein. Außerdem sollte angegeben sein, warum das Verhalten eine Rechtsverletzung darstellt. Schließlich muss die Abmahnung formell dazu auffordern, das Verhalten zu unterlassen – anderenfalls handelt es sich nicht um eine Abmahnung. Was nicht unbedingt Teil einer Abmahnung, aber so gut wie immer enthalten ist, ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Mit dieser soll der Abgemahnte in der Regel erklären, dass er das vorgeworfene Verhalten in Zukunft unterlassen wird und für den Fall, dass er dagegen verstößt, eine Vertragsstrafe zahlt. Enthalten ist außerdem meist die Erklärung, dass die entstandenen Anwaltskosten und möglicherweise sogar Schadensersatz gezahlt werden. All dies soll der Abgemahnte innerhalb einer bestimmten, häufig sehr kurzen Frist, erklären. Falls er diese nicht einhält, so werden weitere rechtliche Maßnahmen angekündigt.
Unter diesen Druck gesetzt, unterzeichnen viele Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung. Doch dies ist in der Regel nicht zu empfehlen. Denn häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit formuliert und die Anwaltskosten sowie der Schadensersatz zu hoch bemessen. Die Übernahme der Anwaltskosten sowie die Leistung von Schadensersatz muss außerdem gar nicht erklärt werden. Auch wenn der Abgemahnte für den Fall, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, die Anwaltskosten und gegebenenfalls Schadensersatz tatsächlich zu leisten hat.
Die Unterlassungserklärung jedoch einfach nicht abzugeben und auf das Schreiben überhaupt nicht zu reagieren, ist aber ebenso wenig zu empfehlen. Denn dann kann es gut passieren, dass man Post vom Gericht mit einer sogenannten einstweiligen Verfügung erhält. In dieser wird dann vom Gericht angeordnet, dass der Abgemahnte das vorgeworfene Verhalten in Zukunft zu unterlassen hat. Verstößt er dagegen, so drohen in der Regel hohe Ordnungsgelder von bis zu 250.000 EUR oder unter Umständen bis zu 6 Monaten Ordnungshaft. Gegen die einstweilige Verfügung kann man sich zwar auch noch wehren, wenn man die ganze Sache für unberechtigt hält. Allerdings entstehen mit der einstweiligen Verfügung weitere Kosten, die man sich eventuell sparen kann, wenn man gleich auf das Abmahnschreiben reagiert.
Was bleibt also, wenn man die typischerweise mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben aber das Abmahnschreiben auch nicht ignorieren sollte? Es gibt noch zwei weitere Möglichkeiten. Hält man die Abmahnung für unberechtigt, so kann man zur Gegenwehr übergehen. Entweder weist man die Abmahnung zurück oder man geht einen Schritt weiter und mahnt den Abmahner ab, wenn sich dieser aus Sicht des Abgemahnten nicht rechtmäßig verhält. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass dabei das Risiko besteht, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt und die Sache weiter vor Gericht ausgefochten wird. Dieses Risiko besteht auch, wenn man die Abmahnung nur zurückweist, jedoch keine Unterlassungserklärung abgibt. Deshalb ist es ratsam, für den Fall, dass tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Dabei wird nicht vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet, sondern eine die in diversen Punkten modifiziert wurde. Da die vorformulierte Unterlassungserklärung häufig zu weit geht, wird die Erklärung eingeschränkt. So wird zum Beispiel auch die Übernahme von Schadens- und Anwaltskosten nicht erklärt. Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe wird bestimmt, dass diese zwar von dem Abmahnenden im Einzelfall festgesetzt werden kann. Aber es wird auch hinzugefügt, dass die Höhe von einem Gericht überprüft werden kann, wenn diese für unangemessen gehalten wird. Es gibt im Internet kostenlose Mustererklärungen. Allerdings enthalten diese keine individuelle Anpassung bzw. Einschränkung des zu unterlassenden Verhaltens. Daher lohnt sich häufig der Gang zum Anwalt. Auch weil sich so die eingeforderten Anwalts- und Schadensersatzkosten häufig senken lassen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.