Der Schutz von Titeln

Das Erfinden eines Titels für ein kreatives Werk erfordert manchmal eine kreative Meisterleistung. Um so wichtiger ist es, auch Titel vor Nachahmung zu schützen. Titel von Werken können nach dem Markenrecht als sogenannte „Werktitel“ (§ 5 Abs. 3 MarkenG) geschützt sein. Das gilt für die Namen von Büchern, Zeitschriften, Filmen, Musikstücken, Aufführungen und sonstigen vergleichbaren Werken, wie zum Beispiel Apps, Blogseiten, Internetportalen, Computerspielen und Ähnlichem.

Ähnlich wie bei Marken muss der Titel geeignet sein, das Werk durch die Bezeichnung von anderen vergleichbaren Werken zu unterscheiden. Eine Zeitschrift darf also nicht nur einfach „Zeitschrift“ heißen, weil diese Bezeichnung das Produkt nur beschreibt und nicht klar wird, welche Zeitschrift gemeint ist. Es muss also ein Mindestmaß an Originalität vorhanden sein. Allerdings sind die Anforderungen an die Originalität nicht so hoch wie bei Marken. Ab wann ein Titel als unterscheidungskräftig gilt, ist von der jeweiligen Branche abhängig. So ist zum Beispiel bei Zeitungen und Zeitschriften ein minimaler Grad an Originalität ausreichend, weil es in dieser Branche üblich ist bereits auf minimale Unterschiede zu achten.

Der Schutz als Werktitel entsteht mit der Benutzungsaufnahme, das heißt sobald der Titel für das Werk tatsächlich und offiziell genutzt wird. Falls Sie sich sich einen Titel schon vor Benutzungsaufnahme schützen lassen möchten, gibt es die Möglichkeit eine Titelschutzanzeige zum Beispiel im Titelschutzanzeiger zu veröffentlichen. Der Titel ist dann für das Projekt reserviert. Die Reservierung ist allerdings nicht unbefristet. Eine starre Zeitgrenze gibt es nicht. Allgemein geht man von einem Zeitlimit von circa 6 Monaten aus.

Der Schutz endet, sobald das Werk nicht mehr genutzt wird. Dies kann in einigen Fällen schwer zu beurteilen sein, bei Büchern zum Beispiel. So können vergriffene Bücher beispielsweise neu aufgelegt werden, so dass der Titel dann weiter verwendet wird. Im Allgemeinen geht man daher davon aus, dass nach 5 Jahren, nachdem ein Buch vergriffen ist, der Titel nicht weiter verwendet wird.

Bevor Sie sich für einen Titel endgültig entscheiden, sollten Sie vorher recherchieren, ob der Titel für ein entsprechendes Werk bereits existiert. Anderenfalls riskieren Sie eine Abmahnung. Besteht für ein Werk Titelschutz so dürfen andere keinen Titel mehr verwenden, bei dem Verwechslungsgefahr mit dem vorhandenen Titel besteht. Dies wird in der Regel nur für gleichartige Produkte angenommen. Wenn zum Beispiel ein Buch und eine App denselben Titel haben, wird eine Verwechslungsgefahr in der Regel zu verneinen sein. Aber auch hier hängt es wie immer vom Einzelfall ab. Auch die Frage, wie groß die Unterschiede im Titel sein müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, muss je nach Einzelfall beurteilt werden. Dabei kommt es auch auf die Gepflogenheiten in der Branche an. So kann zum Beispiel bei Zeitschriften eine minimale Abweichung im Titel ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Bei Marken ist der Schutz im Vergleich hierzu viel größer. Theoretisch können die Titel bestimmter Werke auch als Marke geschützt werden. Allerdings ist dazu wie eingangs erwähnt ein wesentlich größeres Maß an Originalität erforderlich. „Berliner Zeitung“ könnte zum Beispiel nicht als reine Wortmarke für eine Zeitung geschützt werden, als Werktitel dagegen schon. Im Unterschied zu Werktiteln, die lediglich das Produkt bezeichnen ohne irgendeine Aussage zur Herkunft des Produktes zu treffen, sollen Marken genau das tun: die Herkunft des Produktes aufzeigen, so dass der Verbraucher das Produkt einem bestimmten Unternehmen zuordnen kann. Im Falle eines Titels würde also der Titel für ein bestimmtes Unternehmen stehen. Der Schutz als Marke würde sich dann nicht nur auf gleichartige Produkte erstrecken, sondern auch auf ähnliche, falls der Durchschnittsverbraucher auf die Idee kommen könnte, die Produkte stammen aufgrund des gleichen oder ähnlichen Titel aus demselben Unternehmen.

Theoretisch können Titel auch nach dem Urheberrecht als sogenanntes „Sprachwerk“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) vor Nachahmung geschützt sein, sofern eine gewisse Gestaltungshöhe vorhanden ist. Diese wird bei kurzen Sprachwerken beziehungsweise Titeln allerdings eher selten von der Rechtsprechung zugesprochen. Daher sollten Sie sich nicht ausschließlich auf einen urheberrechtlichen Schutz verlassen.

Für alle Kreativen, die viel Wert darauf legen, dass ihre kreative Leistung vor Nachahmung geschützt ist, gilt, dass Sie zumindest eine Titelschutzanzeige schalten sollten, um sicherzustellen, dass Ihnen kein anderer zuvorkommt und den Titel für sich beansprucht bevor Sie mit der Nutzung des Titels für das Werk begonnen haben.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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