Der Schutz vor Nachahmungen

Es ist keine Seltenheit: man hat eine gute Idee für ein Produkt, ein Projekt oder eine Leistung und stellt fest, dass es Ähnliches bereits auf dem Markt gibt. Doch das heißt nicht unbedingt, dass man die Idee begraben oder den Kopf in den Sand stecken sollte. Besser ist es, die Augen offen zu halten und zu prüfen, wie weit man sich dem bereits Vorhandenen annähern darf oder ob die Umsetzung der Idee tatsächlich nicht möglich ist.

Ideen als solche sind frei, das dürfte bekannt sein. Aber sobald die Idee in irgendeiner Form umgesetzt wird, liegt darin eine geistige Leistung, die geschützt werden kann oder geschützt ist. Marken, Designs, Patente, Gebrauchsmuster oder Kunstwerke zum Beispiel sind erst einmal „geistiges Eigentum“ desjenigen, der die Idee hierzu hatte. Und geistiges Eigentum steht genau wie das Eigentum an Sachen dem Eigentümer zu. Vom Grundgedanken her eine gute Sache. Das Schwierige daran ist nur, dass es nicht gerade auf der Hand liegt, was zum geistigen Eigentum eines anderen gehört bzw. wann dieses verletzt wird. Und wo soll man überhaupt mit der Suche nach bereits vorhandenem geistigem Eigentum anfangen?

Zunächst einmal kann jede Ware oder Dienstleistung einem Unternehmen zugeordnet werden. Das Unternehmen verwendet dafür in der Regel ein Kennzeichen, eine Marke, um zu zeigen, dass die Ware oder Dienstleistung dem speziellen Unternehmen zuzuordnen ist. Daher gilt allgemein für jede Umsetzung einer Idee: das Markenrecht muss beachtet werden. Das heißt fremde Marken dürfen mit der Umsetzung der Idee nicht verletzt werden. Dazu sollte man neben der üblichen Google-Recherche zumindest auch im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchieren, ob die Bezeichnung, die man für das Produkt, das Projekt, die Leistung oder was auch immer gewählt hat, bereits in identischer oder ähnlicher Form vorhanden ist. Wer lieber sicher gehen will sollte die Recherche professionell durchführen lassen. Grundsätzlich geht es um die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr mit den bereits vorhandenen Marken gegeben ist. Das setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen, um die es geht bzw. für welche die Marke verwendet werden soll, zumindest ähnlich sind oder eine gewisse Nähe zwischen den Produkten vorhanden ist. Das wäre zum Beispiel bei Messer und Gabel der Fall, nicht aber bei Messer und Stuhl. Weiter müssen die Markenzeichen an sich zumindest ähnlich sein. Es geht letztlich um die Frage, ob jemand auf die Idee kommen könnte, die Produkte stammen aus dem gleichen Unternehmen. Wenn die Frage bejaht wird, dann liegt eine Verwechslungsgefahr vor und man sollte sich lieber für einen anderen Markennamen entscheiden.

Je nachdem, worum es bei der Idee geht, kommen weitere Schutzrechte ins Spiel: bei Designs spielt das Designrecht eine Rolle. Handelt es sich um eine technische Erfindung, sind diese möglicherweise bereits durch Gebrauchsmuster oder Patente geschützt. Auch diese können im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sein. Da die Suche etwas schwieriger ist als bei Marken, ist zu empfehlen, diese durch einen Anwalt oder durch Rechercheinstitute vornehmen zu lassen. Ist das Design oder die Erfindung bereits durch ein identisches Schutzrecht geschützt, sollte man ein paar Änderungen vornehmen. Anders als bei Marken ist bei Designs, Gebrauchsmustern und Patenten der Schutzbereich in der Regel eher klein und es genügen oft einige Änderungen, um eine Verletzung der eingetragenen Schutzrechte auszuschließen.

Künstlerische Werke sind nach dem Urheberrecht geschützt. Ein Register hierfür gibt es nicht. Die Antwort auf die Frage, ab wann ein Produkt künstlerisch ist, zum Beispiel ein Design-Produkt oder ein Logo quasi ein Kunstwerk ist, bleibt den Gerichten vorbehalten. Aber es gibt zumindest gewisse Kriterien, die man heranziehen kann, um dies zu beurteilen. Dabei kann man sich auch an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Für den Urheberrechtsschutz gilt, dass die Nachahmung sich so vom Original abheben muss, dass die Merkmale, die das Künstlerische im Original ausmachen, in der Nachahmung „verblassen“. Es muss quasi ein ganz anderes Kunstwerk entstehen. Die Abgrenzung ist hier oft schwierig, so dass man im Zweifel einen Anwalt zu Rate ziehen sollte.

Neben all diesen Schutzrechten, dem Markenrecht, dem Designrecht, dem Gebrauchsmuster- und Patentrecht sowie dem Urheberrecht gibt es auch noch das Wettbewerbsrecht. Generell schützt das Wettbewerbsrecht vor unfairem Vorgehen eines Konkurrenten. Es gibt verschiedene Fälle, bei denen eine Nachahmung von Produkten von Konkurrenten nicht erlaubt ist, auch wenn für diese kein Schutzrecht eingetragen ist: So, wenn man mit der Nachahmung eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Das wäre der Fall, wenn der Käufer denkt, das Produkt stamme von dem Unternehmen, dessen Produkte nachgeahmt werden. Ein weiterer Fall, bei dem eine Nachahmung von Produkten oder Leistungen nicht erlaubt ist, liegt vor, wenn dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Zum Beispiel, wenn ein Produkt mit besonders gutem Ruf nachgeahmt wird und die Nachahmung nur minderwertig ist. Drittens ist die Nachahmung eines Produktes oder einer Leistung nicht erlaubt, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt, sprich geklaut, unterschlagen oder ausspioniert wurden.

Wie man sieht gibt es eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, die ein Produkt oder eine Dienstleistung vor Nachahmung schützen und die man berücksichtigen sollte, wenn man eine Idee umsetzen und damit keine bereits vorhandenen Schutzrechte verletzen möchte.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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