Bildrechte

Ob bei der Nutzung von Bildern in Social Media, auf einem Blog oder einer Unternehmenswebseite – die legale Nutzung von Bildern ist nach wie vor ein heikles Thema. Nicht zuletzt deshalb, weil mit einem Bild häufig eine Menge verschiedener Rechte verknüpft sind.

Zunächst einmal ist da das Urheberrecht des Fotografen. Jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt. Das gilt sogar für jeden Schnappschuss, der als „Lichtbild“ (§ 71 Abs. 1 UrhG) geschützt ist. Künstlerische Fotos, bei denen die Gestaltung im Vordergrund steht, sind als „Lichtbildwerke“ (§ 2 Abs. 5 UrhG) geschützt. Der Schutz bei Lichtbildern und Lichtbildwerken ist fast identisch. Unterschiede liegen lediglich in der Schutzdauer, die bei Lichtbildwerken höher ist als bei einfachen Lichtbildern.

Die Rechte an der Fotografie stehen zunächst einmal dem Fotografen zu. Ihm stehen als Urheber sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte als auch Nutzungsrechte zu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind an die Person des Urhebers gekoppelt und nicht übertragbar. So zum Beispiel das Recht auf Namensnennung. Nutzungsrechte sind dagegen übertragbar. Wie der Name schon sagt gewähren Nutzungsrechte dem Inhaber das Recht zur Nutzung. Der Inhaber kann dieses Recht übertragen und dabei festlegen, wie umfangreich die Übertragung ausgestaltet sein soll. Demnach unterscheidet man zwischen der Übertragung von exklusiven (ausschließlichen) und nicht-exklusiven (nicht-ausschließlichen oder einfachen) Nutzungsrechten, zwischen räumlich und zeitlich beschränkter oder unbeschränkter Übertragung. Die Übertragung kann auch auf eine bestimmte Art der Nutzung beschränkt werden, z.B. Print oder Web. Oder aber sogar auf noch unbestimmte Nutzungsarten ausgedehnt werden. Das Nutzungsrecht kann für eine kommerzielle Nutzung oder eine ausschließlich private Nutzung eingeräumt werden.

Will man ein Foto nutzen, das man nicht selbst erstellt hat, muss man sich also zunächst einmal das Nutzungsrecht für die geplante Nutzung einräumen lassen. Entweder vom Fotografen oder falls dieser die Nutzungsrechte weiterübertragen hat, vom entsprechenden Rechteinhaber. Häufig sind an die Nutzung bestimmte Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel die Nennung des Namens des Fotografen oder der Quelle. Darauf ist vor allem auch bei der Nutzung von Fotos von Stock-Archiven zu achten. Die Nutzungsbedingungen unterscheiden sich bei den jeweiligen Bildagenturen und sollten daher unbedingt vor der Nutzung durchgelesen werden.

Auch die Nutzung von eigenen Fotos kann in bestimmten Fällen rechtlich riskant sein. Zum Beispiel wenn Menschen abgebildet sind. In dem Fall spielt das Persönlichkeitsrecht, nämlich das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen eine Rolle. Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung einer Person in Bezug auf die Frage, ob und wie Aufnahmen von ihr veröffentlicht werden. Daher dürfen Fotos von anderen Menschen grundsätzlich nicht verwendet werden, es sei denn die Person hat ihr Einverständnis hierzu erteilt. Das Einverständnis muss sich auf die Art der Nutzung erstrecken.

Neben der Einwilligung gibt es noch ein paar weitere Ausnahmen, bei denen die Nutzung von Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, erlaubt ist. So zum Beispiel bei der Ablichtung einer Szene, bei denen die abgebildeten Personen nur als sogenanntes „Beiwerk“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) erscheinen. In dem Fall muss die einzelne Person in den Hintergrund des Bildes treten. Auch bei Versammlungen ist grundsätzlich kein Einverständnis der abgebildeten Personen erforderlich, wenn keine einzelnen Teilnehmer bewusst hervorgehoben werden, sondern die Veranstaltung im Vordergrund steht (§ 23 Nr. 3 KUG). Bei der Abbildungen von berühmten Personen, sogenannte Personen der „Zeitgeschichte“, ist immer eine Abwägung erforderlich. Steht das Interesse der Öffentlichkeit oder das Interesse der Person im Vordergrund? Das Interesse der Öffentlichkeit steht in der Regel dann im Vordergrund, wenn Szenen mit öffentlicher Relevanz abgelichtet werden. Ist dagegen die Privat- und Intimsphäre betroffen, dann ist in der Regel das Interesse der Person als stärker zu bewerten.

Bei der Nutzung von Fotos von Innenräumen ist die Erlaubnis des Eigentümers erforderlich, weil in dem Fall sein Eigentumsrecht betroffen ist. Bei Außenaufnahmen gilt die sogenannte „Panoramafreiheit“ (§ 59 UrhG). Danach sind Außenaufnahmen von Gebäuden, die von der Straße aus angefertigt werden, grundsätzlich ohne Einwilligung erlaubt. Allerdings ist dabei auch wieder darauf zu achten, dass keine Personen in den Vordergrund des Bildes treten, da ansonsten das Persönlichkeitsrecht der Person verletzt wird.

Auch für die Nutzung einer Aufnahme von Kunstwerken ist die Erlaubnis des Künstlers bzw. Urhebers erforderlich.

Designer oder Agenturen, die vom Kunden selbst Bilder zur Weiterverwendung erhalten, sollten auf die vorstehenden Punkte achten, da sie im Falle einer Rechteverletzung selbst haften können. Wenn möglich sollten sie sich die Inhaberschaft an den Rechten garantieren lassen sowie eine Freistellung im Falle einer Verletzung vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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