Designschutz: Der urheberrechtliche Schutz von Grafiken und anderen Designs

Design - urheberrechtlicher Schutz
Nicht selten finden Designer Kopien ihres Designs, meist in leicht veränderter Form, wieder. Die Frage, die sich dann stellt ist, können sie dagegen (aus Urheberrecht) vorgehen? 

Das Urheberrecht schützt „Werke“ der angewandten Kunst.  Unter „angewandte Kunst“ versteht man Kunst, die Gebrauchszwecken dient, wie z.B. Produkt-, Mode-, und Grafikdesign. Bis vor Kurzem stellte die Rechtsprechung allerdings hohe Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Grafiken und anderen Designs. Diese waren nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie sich von der Durchschnittsleistung eines Designers künstlerisch deutlich abhoben. Durchschnittliche Gestaltungen konnten als „Geschmacksmuster“ angemeldet und geschützt werden. Das Geschmacksmusterrecht galt als sog. „kleines Urheberrecht“.

Die „Geburtstagszug-Entscheidung“

In der „Geburtstagszug-Entscheidung“ hat der BGH diese jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12). In dem Fall hatte eine Spielzeugwaren-Designerin einen „Geburtstagszug“ aus Holz designt und hierfür 400 DM erhalten. Da sich der Zug sehr gut verkaufte, forderte die Designerin eine nachträgliche Anpassung ihrer ursprünglich vereinbarten Vergütung. Nach dem Urheberrecht können Urheber eine „angemessene Vergütung“ nachfordern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen war (vgl. § 32 a UrhG).

Der BGH hielt das Design des „Geburtstagszuges“ für urheberrechtlich geschützt und sprach der Designerin die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung zu. Während der BGH in seiner älteren Rechtsprechung ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung verlangte, damit ein Design unter den Urheberrechtsschutz fiel, stellte der BGH in der „Geburtstagszug-Entscheidung“ heraus, dass dies nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr reicht dem BGH ein gewisser „künstlerischer Überschuss“ eines Designs. Damit dürften ganz einfache Grafiken, bei denen kaum oder wenig Gestaltungsspielraum für den Designer bleibt, wie z.B. ganz gewöhnliche, schlichte Möbel oder Formen, nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen. Logos dürften dagegen in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

Hintergrund für diesen Sichtwandel des BGH ist übrigens nach dessen Begründung die Gesetzesreform des Geschmacksmusterrechts (nennt sich heute „Designgesetz“) im Jahr 2004. Das Geschmacksmusterrecht galt früher als sogenanntes „kleines Urheberrecht“. Designs, die sich nicht von der alltäglichen Durchschnittsgestaltung deutlich abhoben, konnten immerhin durch das Geschmacksmusterrecht geschützt werden. Nach Ansicht des BGH besteht das Geschmacksmusterrecht bzw. Designrecht seit der Reform eigenständig neben dem Urheberrecht. Damit kann ein Design sowohl durch das Designrecht (durch Registrierung) geschützt werden als auch urheberrechtlich geschützt sein.

Was bedeutet das für die Designwelt?

Designs, die – wie von der Rechtsprechung verlangt  – einen gewissen „künstlerischen Überschuss“ (d.h. etwas Individuelles, Besonderes) aufweisen, sind danach urheberrechtlich geschützt. Der Schutz nach dem Urheberrecht gilt 70 Jahre lang, eine Registrierung ist nicht erforderlich.

Designer, deren Designs eins zu eins kopiert werden, können hiergegen aus Urheberrecht vorgehen. Der Schutzumfang ist allerdings in den meisten Fällen gering. Das bedeutet, dass bereits kleinere Änderungen genügen, damit ein solches Vorgehen nicht mehr möglich ist. Andererseits müssen Designer so auch nicht befürchten, dass sie in Zukunft kaum noch frei designen können.

Einen weiteren Vorteil bietet das Urheberrecht: Wurden die Nutzungsrechte an dem Design gegen eine Vergütung abgetreten, die sich im Nachhinein als „unangemessen“ erweist (z.B. bei unerwartet hoher Verkaufszahl), so können die Designer eine weitere Vergütung vom Vertragspartner verlangen (nach § 32 a UrhG). Allerdings gilt das nur für Designs, die nach 2004 (das Jahr, in dem das neue Geschmacksmuster inkraft getreten ist) entstanden sind.

Und was ist nun mit der Registrierung von Designs als „Designmuster“ – ist diese überflüssig? Nein, denn auch hieraus kann der Designer vorgehen, wenn sein Design kopiert wurde. Diskussionen, ob das Design künstlerisch ist oder nicht, bleiben erspart. Letztlich ist die Frage, ob ein Design künstlerisch ist oder nicht, ohnehin wie so häufig im Urheberrecht eine subjektive Einschätzung.

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