Eigenwerbung: Werben mit Referenzen – was ist rechtlich zu beachten?

Werben mit Referenzen

Fast jede Agentur und viele freiberufliche Designer haben sie – eine Referenzseite, auf der die Kunden genannt oder die eigenen Leistungen präsentiert werden. Referenzen wecken Vertrauen und sind der beste Nachweis für die Qualität der eigenen Leistungen. Doch in vielen Fällen ist die Eigenwerbung mit den Namen der Kunden oder den erbrachten Leistungen unzulässig. Dies zum Beispiel, wenn die Rechte an den Arbeitsergebnissen nicht mehr der Agentur oder dem Freelancer zustehen.

Beim Gestalten eines Designs stehen zunächst einmal dem Designer die Rechte an dem Design zu. Erbringt  der Designer die Leistungen für eine  Agentur  oder einen Kunden, so räumt er der Agentur oder dem Kunden die Nutzungsrechte an dem Design ein, das heißt, die Agentur oder der Kunde darf das Design für sich nutzen. Dafür erhält der Designer im Regelfall als Gegenleistung eine Vergütung. Der Designer kann entscheiden, in welchem Umfang er die Nutzungsrechte einräumt. Er kann ein sogenanntes »ausschließliches« (oder »exklusives«) Nutzungsrecht vereinbaren. In dem Fall darf er selbst das Design nicht mehr nutzen, sondern ausschließlich die Agentur beziehungsweise der Kunde. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Agentur oder des Kunden vor. Das gilt auch  für die Nutzung zu Referenzzwecken. Oder er kann ein einfaches Nutzungsrecht (»nicht-ausschließliches« beziehungsweise »nicht-exklusives Nutzungsrecht«) einräumen. Dann darf er das Design ebenfalls noch nutzen, beispielsweise auch für Referenzzwecke.

In Arbeitsverträgen ist meistens geregelt, dass alle Rechte an den Arbeiten des Designers auf die Agentur übergehen, das heißt auch das ausschließliche Nutzungsrecht an den Gestaltungen, die er für die Agentur erbringt. Aber in vielen Verträgen gibt es oft keine Regelungen zum Nutzungsrecht und zur Nutzung als Referenz. Die Gerichte schauen in solchen Fällen, was in der Branche üblich ist und was die Parteien wohl gewollt haben wollen. Wenn der Vertrag keinen Aufschluss über die Einräumung der Nutzungsrechte gibt und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen man eine ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung folgern kann, gilt der Grundsatz, dass der Urheber nur das überträgt, was für die Erfüllung des ihren Entwürfen. In dem Fall dürfen freischaffende Designer ihre Arbeiten der Öffentlichkeit zeigen. Entsprechendes gilt für Agenturen, die Auftragsarbeiten für ihre Kunden auf ihrer Webseite präsentieren möchten beziehungsweise die Kunden als Referenzen benennen möchten.

Zu beachten ist aber immer,  ob  der  Auftraggeber ein Interesse an der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung oder ein Geheimhaltungsinteresse in  Bezug  auf die Arbeitsergebnisse hat oder eine solche vereinbart wurde. Ein Geheimhaltungsinteresse kann zum Beispiel in Bezug auf ein Logo bestehen, wenn eine Markeneintragung geplant ist, diese aber noch nicht vorgenommen wurde. Wenn der Kunde bereits selbst alle Ergebnisse der Öffentlichkeit präsentiert hat, wird eher davon auszugehen sein, dass kein Geheimhaltungsinteresse besteht.

Ist geklärt, ob man die Referenzen veröffentlichen darf, muss man noch das Wie beachten. Das Wettbewerbsrecht verbietet unlautere irreführende Angaben. Diese liegen bereits dann vor, wenn sie von einem vTeil der Nutzer falsch verstanden werden. Zeigt der Designer einzelne Projekte beispielsweise in Form von Screenshots, darf kein falscher Eindruck vom Umfang seiner Tätigkeit entstehen. Hat er zum Beispiel nur das Logo auf der Webseite gestaltet, so muss er dies angeben. Wurde die Arbeit nicht direkt für den Endkunden erbracht, so ist auch dies anzugeben. Unabhängig hiervon benötigt man für die Nutzung von Fremdarbeiten  die Zustimmung der anderen Urheber, wie beispielsweise des Webdesigners.

Viele Agenturen haben eine Referenzseite, auf der  sie die Kunden nicht einfach nur benennen, sondern deren Logos verwenden. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn diese vom Kunden freigegeben wurden, weil die Logos unter anderem urheberrechtlich geschützt sein können und für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig ist.

Tipp: Wer mit Referenzen werben möchte, sollte sich am besten schon bei Auftragsannahme das Recht dazu vorbehalten oder die Zustimmung des Auftraggebers hierzu einholen. Eine einfache Zustimmung per E-Mail genügt in der Regel.

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe 11.15 der Zeitschrift Novum.

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