Wenn es um die Annahme oder Vergabe eines neuen Auftrags geht, wird gerne mal auf einen schriftlich ausformulierten Vertrag verzichtet.
Schließlich soll alles schnell gehen und es gelten auch mündlich abgeschlossene Verträge. Der Preis, der dafür gezahlt wird, kann aber sehr hoch sein. Kommt es zum Streit, zum Beispiel über die Vergütung oder die Leistung, kann man schwer nachweisen, was man eigentlich vereinbart hat. Und es gibt einige Punkte, die man nicht nur mit dem Vertragspartner besprochen, sondern am besten schriftlich fixiert haben sollte.
Ein Vertrag kommt immer durch ein Angebot und eine entsprechende Annahme zustande. Dies kann schriftlich, auch per E-Mail, mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschehen, wie zum Beispiel, wenn Ihnen der Kunde nach Vorgesprächen Material zusendet.
Häufig gibt es Streit um die zu erbringenden Leistungen, wenn diese nicht genau vorher besprochen und idealerweise schriftlich fixiert werden. Was gilt zum Beispiel, wenn der Kunde davon ausgeht, dass Sie die Webseite für sämtliche Browser optimieren, Sie dagegen nur von einer Optimierung für einen? Oder wenn Sie als Agentur oder Designer mit der Entwicklung und Gestaltung einer Marke beauftragt wurden, diese aber fremde Markenrechte verletzt? War in dem Fall eine Markenrecherche im Auftrag enthalten? Diese Fragen sind schwierig zu beantworten, wenn Sie diese nicht schriftlich fixiert haben. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, eine Leistungsbeschreibung im Vorhinein schriftlich festzulegen. Am besten so konkret wie möglich. Dazu gehört auch die Beschreibung der Leistungszeit. Wann genau ist was abzuliefern? Falls eine schriftliche Fixierung nicht möglich ist, sollten Sie sich zumindest in Vorgesprächen Notizen über den Inhalt der Gespräche machen und diese dann dem Vertragspartner zusenden. Falls er dem nicht wider- spricht, gilt im Zweifel das, was protokolliert wurde.
Streitpunkt ist außerdem häufig der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte. Was darf der Kunde mit dem Arbeitsergebnis genau machen? Ist nichts vereinbart, gilt die sogenannte Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG). Danach werden die Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie es zur Erreichung des Zwecks des Vertrages erforderlich ist. Häufig werden dem Verwerter beziehungsweise dem Kunden danach großzügige Nutzungsrechte zugesprochen.
Daher sollten Sie am besten im Vorhinein vertraglich bestimmen, welche Nutzungsrechte Sie dem Kunden einräumen. Sie können Nutzungsrechte exklusiv/ausschließlich oder nicht-exklusiv/nicht-ausschließlich übertragen. Übertragen Sie die Nutzungsrechte exklusiv, bedeutet das, dass nur der Kunde das Arbeitsergebnis nutzen darf. In dem Fall sollten Sie sich zumindest die Nutzung der Leistung zu Referenzzwecken vorbehalten. Nutzungsrechte können außerdem zeitlich und räumlich beschränkt oder unbeschränkt übertragen werden. Auch die Nutzungsarten können bestimmt werden, das heißt, ob die Kreation für das Web, für Printmedien, für CD-ROMs und so weiter verwendet werden darf und ob gegebenenfalls ein Aufpreis für bestimmte Nutzungsarten zu zahlen ist.
Generell gilt: Je mehr und umfangreicher Nutzungsrechte übertragen werden, desto höher darf die Vergütung ausfallen. Wenn Sie Leistungen Dritter, zum Beispiel von Fotografen, in Anspruch nehmen, sollten Sie allerdings darauf achten, dass Sie die Nutzungsrechte nur in dem Umfang übertragen, wie Sie sie selbst, in dem Fall von dem Fotografen, eingeräumt erhalten haben.
Das vereinbarte Honorar sollte ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Musterverträge der Branchenverbände wie zum Beispiel der Vergütungstarifvertrag Design der Allianz deutscher Designer (AGD) können als Orientierungshilfe herangezogen werden. Abgesehen von der Höhe des Honorars macht es auch Sinn, eine Regelung über die Fälligkeit des Honorars zu treffen. Nach dem Gesetz muss der Auftraggeber be- ziehungsweise der Kunde erst nach Abnahme zahlen. Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber das Ergebnis für in Ordnung befunden hat. Stattdessen können Sie vereinbaren, dass das Honorar oder ein Teil davon bereits nach der Übersendung oder Bereitstellung der Leistung fällig ist. Beanstandet der Kunde die Leistung und gibt sie nicht in Auftrag, haben Sie ein Recht auf die Vergütung der Entwürfe, sofern die Entwicklungsleistung, die Sie erbracht haben, Bestandteil des Auftrags war. Auch hier zeigt sich, wie wichtig eine detaillierte und konkrete Leistungsbeschreibung ist. Die Entwicklungsleistung sollte in die Leistungsbeschreibung mit aufgenommen werden. Um spätere Diskussionen mit dem Kunden über das Arbeitsergebnis und die Vergütung zu vermeiden, sollte die beauftragte Leistung so konkret und detailliert wie möglich fixiert werden. Ebenso, dass Änderungswünsche extra zu vergüten sind.
Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift novum – World of Graphic Design, Ausgabe 05.16.