Das LG Köln hat im Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13) entschieden, dass die Nennung des Urhebers bei jedem Bildaufruf, d.h. auch bei direktem Bildaufruf erforderlich ist.
In dem Fall hat ein Hobbyfotograf seine Bilder unter Pixelio veröffentlicht und zum Download angeboten. Der Fotograf hat eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer Webseite erwirkt, der ein Bild des Fotografen für die Illustration seiner Webseite nutzte und den Fotografen lediglich am unteren Ende der Internetseite benannte. Auf der Übersichtsseite und auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild fehlte allerdings der Hinweis auf den Fotografen. Das LG Köln sah darin einen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen von Pixelio, nach denen der Fotograf am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen ist.
Das LG Köln begründet die Entscheidung damit, dass bei den Verwendungen der Bilder auf unterschiedlichen URL es sich um verschiedene Verwendungen handelt, bei denen jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erforderlich sei. Dies gelte unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordne. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden.
Es stellt sich allerdings die Frage, wie sich künftig Nutzer von entsprechend bereitgestellten Bildern gegen Abmahnungen schützen können. Es gibt Skripte, die einen Direktaufruf der Bilder unterbinden. Allerdings sind solch Skripte umgehbar. Denkbar wäre auch die Urheberbenennung im Bild selbst. Allerdings sind Bearbeitungen der Bilder unter Umständen auch nicht gestattet. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.
Update:
Nach aktuellen Informationen von Rechtsanwalt Plutte wurde gegen das Urteil, das bundesweit Aufsehen erregt hat, Berufung eingelegt (Quelle: Rechtsanwalt Plutte). Pixelio hat derweil in einer Stellungnahme angekündigt, die Nutzungsbedingungen für Urheberbenennungen zu präzisieren.
Update 19.08.2014:
Wie Rechtsanwalt Plutte berichtet, wird die Entscheidung des LG Köln durch das OLG Köln aufgebhoben.
Das OLG Köln ist der Ansicht, dass die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern eine technische Begleiterscheinung ist. Aus den Lizenzbedingungen von Pixelio ergebe sich nicht, dass eine manuelle Bearbeitung des Bildmaterials vor Nutzungsbeginn vorgeschrieben sei. Die Entscheidung des LG Köln wird aufgehoben.