Art & Law in der NOVUM – Alles, was Recht ist

NOVUM

Art & Law in der novum: wichtige Punkte zum Urheberrecht und andere für Kreative relevante rechtliche Themen beleuchte ich ab sofort in einer Rechtsserie in der novum – world of graphic design.

Die novum ist ein Printmagazin, das sich allen Bereichen des Designs widmet und sich insbesondere an Designer, Künstler und Agenturen richtet.

In der aktuellen Ausgabe 05.15 geht es um den urheberrechtlichen Schutz von Designs, der durch den Wandel der Rechtsprechung seit der „Geburtstagszug-Entscheidung“ (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az.: I ZR, 143/12) einige Änderungen erfahren hat. Die Ausgabe gibt es ab sofort im Zeitschriftenhandel.

Im nächsten Heft 06.15 berichte ich darüber, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat und welche Vorteile der urheberrechtliche Schutz eines Designs für den Designer mit sich bringt. Die Ausgabe 06.15 erscheint am 09.05.

 

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Der urheberrechtliche Schutz von Designs – Teil I

Nicht alles, was sich »aus dem Bauch heraus« richtig anfühlt, ist auch rechtmäßig. Und gerade im Designbereich stolpert man häufig über die eine oder andere Frage zur aktuellen Rechtsprechung. Mit unserer neuen Serie werden wir versuchen, die wichtigsten Fragen zu klären. Und falls Sie ein Thema besonders brennend interessiert, schicken Sie uns doch einfach eine E-Mail. In der ersten Folge beleuchtet Rechtsanwältin Andrijana Kojic den urheberrechtlichen Schutz von Designs – in der Juni-Ausgabe der novum erscheint der zweite Teil hierzu.

Darf jemand mein Design ohne Erlaubnis kopieren? Darf ich ein Design kopieren? Kann ich zusätzliches Honorar verlangen, wenn sich mein Design super verkauft? Kann ich verlangen, dass mein Name auf dem Designobjekt erscheint? Fragen, die sich Designer hin und wieder stellen. Die Antwort hängt nicht zuletzt davon ab, ob das Design urheberrechtlich geschützt ist.

Bis vor relativ kurzer Zeit waren Designs, egal ob Produkt-, Grafik- oder Modedesign, in ganz seltenen Fällen urheberrechtlich geschützt. Designs gelten als »Werke der angewandten Kunst«, die zu einem bestimmten Zweck geschaffen werden. Während selbst einfache Werke der freien Kunst meist automatisch urheberrechtlich geschützt waren, mussten Werke der angewandten Kunst ganz besonders außergewöhnlich sein und sich deutlich von einer Durchschnittsgestaltung unterscheiden, um urheberrechtlich geschützt zu sein. So hat es jedenfalls die Rechtsprechung bis vor relativ kurzer Zeit gehandhabt.

In der sogenannten »Geburtstagszug«-Entscheidung (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az.: I ZR, 143/12) ist der Bundesgerichtshof (BGH) von dieser Rechtsprechung abgekehrt. In dem Fall hatte eine Spielwarendesignerin gegen den Hersteller geklagt. Sie hatte für diesen einen Zug aus Holz entworfen, auf dessen Waggons sich Geburtstagskerzen und Zahlen aufstecken ließen (»Geburtstagszug«). Die zweite Version bestand aus einer Tierkarawane, bei der sich Tiere auf den Waggons anbringen ließen (»Geburtstagskarawane«). Da sich der Geburtstagszug zum Verkaufsschlager entwickelte, forderte die Designerin nachträglich weiteres Honorar nach dem Urheberrecht (§ 32a UrhG). Voraussetzung für diesen Anspruch ist der urheberrechtliche Schutz als »Werk«. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage der Designerin ab, weil der Zug und die Karawane nach Auffassung des Gerichts keine außergewöhnliche künstlerische Leistung auf- weisen und die erforderliche »Schöpfungshöhe« für den Urheberrechtsschutz somit nicht erreicht ist. Die Designerin legte hiergegen Rechtsmittel ein. Und schließlich stellte der BGH klar, dass an Werke der angewandten Kunst von nun an keine höheren Anforderungen für einen Urheberrechtsschutz zu stellen sind als an Werke der freien Kunst.

Die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Designs sind dem- nach nicht mehr so extrem hoch wie früher. Aber wie hoch sind sie nun? Der BGH verlangt, dass es gerechtfertigt sein muss, von einer »künstlerischen« Leistung zu sprechen, und zwar aus Sicht der für »Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise«. Klingt noch sehr schwammig. Ein Urheberrechtsschutz soll jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn die »ästhetische Wirkung der Gestaltung allein dem Gebrauchszweck« geschuldet ist. Heißt im Klartext: Ein Tisch, bei dem sich das Design auf vier Beine und eine Platte beschränkt, ist noch nicht urheberrechtlich geschützt, weil das Design (vier Beine und eine Platte) allein dazu dient, den Tisch auch als Tisch zu gebrauchen. Erforderlich ist ein gewisser Gestaltungsspielraum, der vom Urheber in origineller Weise ausgenutzt wird. Das Design darf außerdem nicht nur auf der Basis bereits bekannter Gestaltungsmittel und Gestaltungsformen erbracht worden sein.

Der BGH hat den Geburtstagszug-Fall übrigens an das OLG Schleswig zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der neuen Grundsätze zurückverwiesen. Und dieses hat den Urheberrechtsschutz trotz dieser neuen Grundsätze für den Geburtstagszug verneint, aber immerhin für die Geburtstagskarawane zugesprochen. Grund war, dass der Geburtstagszug bereits in ähnlicher Variante zuvor vom Hersteller vertrieben worden war. Die Designerin hatte zwar ein paar Änderungen vorgenommen, aber nach Auffassung des Gerichts nicht genügend. Anders bei der Geburtstagskarawane, bei der Lokomotive und Waggons durch Tiere ausgetauscht wurden. Diese war nach Auffassung des OLG Schleswig urheberrechtlich geschützt, weil sie etwas ganz Neues, Originelles darstellte. Die Designerin bekam hierfür aber trotzdem keine nachträgliche Vergütung, denn der Anspruch war verjährt.

Einheitliche und allgemeingültige Regeln gibt es also für die Beantwortung der Frage, ob ein Design urheberrechtlich geschützt ist, nicht. Ausgangspunkt ist die Fantasie, die der Designer mit den Gestaltungsmitteln zum Ausdruck bringen muss. Es kommt immer darauf an, wie der Designer seine Vorstellungskraft mit den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmitteln umsetzt. Wer Vorgegebenes nur im Verhältnis eins zu eins umsetzt, wer nur das wiedergibt, was andere vor ihm designt haben, wer nur die Gesetzmäßigkeiten im Designbereich umsetzt, der bewegt sich ausschließlich in der Routine und schafft kein »Werk«, das urheber- rechtlich geschützt ist. Wer aber seiner Kreativität freien Lauf lässt und etwas Eigenes, Neues erschafft, der hat gute Chancen, Urheber zu sein.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat und was Sie davon haben, wenn Ihr Design urheberrechtlich geschützt ist. Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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