Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an Werke der zweckfreien Kunst.
In dem Fall ging es um einen Entwurf einer selbstständigen Spielwarendesignerin. Sie hatte einen Zug aus Holz entworfen, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“). Für ihre Arbeit hat sie 1998 ein Honorar von 400 DM bekommen. Da sich der Geburtstagszug aber zum Verkaufsschlager entwickelte, forderte die Designerin eine weitere angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz.
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH mussten Designs bzw. Werke der angewandten Kunst eine deutliche Überragung einer Durchschnittsgestaltung aufweisen, damit das Werk nicht nur nach dem Geschmacksmusterrecht, sondern auch nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist.
Der BGH verabschiedet sich mit dieser Entscheidung von seiner früheren Rechtsprechung, an der im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden kann. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nun nicht mehr gegenseitig aus, sondern können nebeneinander bestehen. Die Entwürfe der Designerin können als künstlerische Leistung angesehen werden, so dass sie einen Anspruch auf Vergütung haben könnte. Das Berufungsgericht muss nun nochmal in der Sache entscheiden.