Presserecht für Blogger

Dass „Presse“ nicht unbedingt auf Papier gedruckt sein muss, sondern auch digital geht, ist mittlerweile rechtlich geklärt. Nicht ganz so klar ist die Frage, was eigentlich zur Presse gehört. Noch nie war es so leicht über das Internet die Öffentlichkeit zu erreichen. Sei es über Portale wie z.B. Facebook oder Twitter oder über einen eigenen Blog. Doch fällt z.B. ein Designblog unter das Presserecht? Und welche Rechte und Pflichten folgen daraus für die neue Journalisten-Generation?

Im Gesetz wird für die elektronische Presse der Begriff der „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ verwendet (§§ 51-61 RStV). Allerdings ist noch nicht geklärt, was genau darunter fällt. Bei den üblichen Blogs und Internetauftritten handelt es sich abgesehen von einigen Ausnahmen zweifellos um „Telemedien“, was nichts anderes bedeutet als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Doch wann sind diese journalistisch-redaktionell gestaltet?

Nach der klassischen Publizistikdefinition ist ein journalistisches Angebot dadurch gekennzeichnet, dass es universell, aktuell und allgemein zugänglich ist und zudem periodisch erscheint. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich journalistische Angebote außerdem vor allem dadurch kennzeichnen, dass sie von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angelegt sind. Dies kann auch bei kleinen Zielgruppen der Fall sein. Nicht auf die öffentliche Meinungsbildung angelegt sind in der Regel Corporate Blogs von Unternehmen, die der Eigenpräsentation dienen oder Blogs mit rein fiktionalen oder wissenschaftlichen Inhalten. Anders sieht es aber wieder aus, wenn die Unternehmens-Webseiten Pressemitteilungen veröffentlichen oder mit einer News-Rubrik ausgestaltet sind. Bei einem Designblog, der z.B. regelmäßig Neuigkeiten aus der Szene veröffentlicht, kann man von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Blog ausgehen. Allgemein betrachtet berichtet ein Großteil aller Blogs über öffentlich relevante Themen und zielt damit auf die öffentliche Meinungsbildung ab. Und nicht nur Blogs, sondern auch Kurznachrichten über Twitter oder andere Plattformen können unter diesem Blickwinkel journalistisch-redaktionell gestaltet sein.

Doch welche Konsequenzen hat das? Zum Einen genießt die Presse einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, nämlich die Pressefreiheit, die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankert ist. Pressefreiheit bedeutet, dass Informationen und Meinungen unzensiert veröffentlicht werden dürfen. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Presse unabhängig und frei informieren soll. Klingt toll. Heißt allerdings trotzdem nicht, dass man über alles und jeden schreiben kann, was man will. Es gibt gewisse Spielregeln, die zu beachten sind.

Während Meinungen generell frei geäußert werden dürfen, solange sie die Grenze der Beleidigung nicht überschreiten, muss man bei Tatsachenbehauptungen vorsichtiger sein. Wenn eine Person oder ein Unternehmen durch die Berichterstattung beeinträchtigt wird, muss eine Abwägung stattfinden zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und dem Interesse der Person, die durch die Berichterstattung möglicherweise beeinträchtigt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, ob einerseits wichtige öffentliche Belange tangiert werden und andererseits, ob und wie stark in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre der Betroffenen eingegriffen wird. Das gilt nicht nur für Personen, sondern im übertragenen Sinne auch für Unternehmen. Das heißt: wie stark wird dort in interne Abläufe eingegriffen?

Eine weitere journalistische Spielregel ist die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Ein Journalist darf nur das veröffentlichen, was er nach gründlicher Recherche ermittelt hat. Inhalte von anerkannten Presseagenturen oder Medien, denen eine fachmännische Recherche unterstellt werden kann, kann man aber ungeprüft übernehmen. Dann ist es sogar unerheblich, ob sich im Nachhinein eine Nachricht als „objektiv“ falsch herausstellt.

Für Presse gilt außerdem, dass sie eine Gegendarstellung ermöglichen muss. Dies bereits dann, wenn die Berichterstattung die Person oder das Unternehmen objektiv betrifft. Eine negative Beeinträchtigung oder Rechtsverletzung muss nicht vorliegen. Es ist sogar irrelevant, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist. Stellt sich heraus, dass die behaupteten Tatsachen falsch sind, hat der Beeinträchtigte außerdem einen Anspruch darauf, dass diese an gleich prominenter Stelle wie der Artikel richtig gestellt werden.

Auch formell müssen Online-Journalisten einige Dinge beachten. So muss im Impressum angegeben werden, wer für den Inhalt verantwortlich ist (Name, Anschrift). Bei mehreren Verantwortlichen sind alle Verantwortlichen zu nennen (§ 54 RStV). Zudem gilt das Trennungsgebot, d.h. Werbung und redaktioneller Inhalt müssen klar voneinander abgegrenzt sein.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beschränken.

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