EuGH: Framing von Videos ist keine Urheberrechtsverletzung

Haftet ein Nutzer, der ein urheberrechtlich geschütztes Video, das z.B. bei Youtube frei zugänglich ist, wenn er es auf seiner Webseite oder bei Facebook einbettet? Mit dieser Frage hat sich der EuGH befasst und am 21. Oktober 2014 eine Grundsatzentscheidung zum Embedding gefasst.

Mit dem Einbetten von Videos unter Nutzung der Framing-Technik („Embedding“) setzt ein Nutzer einen Link auf eine andere Seite, auf der das Video eingestellt ist. Das Video erscheint in einem „Frame“ auf der Webseite des Nutzers, so dass der Eindruck entsteht, dass das Video von der Webseite des Nutzers aus gezeigt wird. Enthält das Video urheberrechtsverletzendes Material stellt sich die Frage, ob der Nutzer, der nur den Link gesetzt hat, hierfür haftet.

Nach der Entscheidung des EuGH stellt das Einbetten von fremden Videos auf die eigene Webseite oder auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken unter Nutzung der Framing-Technik grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt.

In dem Fall hatte ein Unternehmen ein Video eingebunden, das auf YouTube eingestellt worden war und Filmmaterial des Wettbewerbers enthielt. Der Fall ging durch alle Instanzen. Der BGH hat die Entscheidung wegen des EU-Bezuges schließlich dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschluss v. 16.5.2013, Az. IZR 46/12). Er wollte insbesondere wissen, ob das Einbetten von Videos eine noch nicht im Gesetz geregelte unerlaubte Nutzungsform darstellt.

Der EuGH entschied, dass das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Werken keine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen wird, solange keine neue technischen Mittel zur Einbettung verwendet werden und kein neues Publikum angesprochen wird. Letzteres ist nach den Ausführungen des EuGH dann der Fall, wenn das Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist.

Mit der Entscheidung knüpft der EuGH an die Svensson-Entscheidung im letzten Jahr über das Setzen von Hyperlinks (mehr dazu hier). Darin hatte der EuGH festgestellt, dass eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann vorliegt, wenn durch die Setzung des Hyperlinks ein neues Publikum erreicht wird, welches der Urheberrechtsinhaber ursprünglich nicht hatte erfassen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Urheber nur Abonnenten den Zugang zu seinem Werk gewähren wollte und der Hyperlink ermöglicht, entsprechend zugangsbeschränkende Maßnahme zu umgehen.

Videos von Plattformen, wie z.B. YouTube können daher ohne Sorge eingebettet werden. Allerdings gilt dies nicht, wenn es sich um Videos handelt, die offensichtlich rechtswidrig, z.B. unter Umgehung von Sperren, eingestellt wurden oder wenn sie offensichtlich rechtswidrige Inhalte beinhalten.

Die Entscheidung wurde von der Kanzlei  Knies & Albrecht bekanntgegeben und ist im Volltext abrufbar.

Quelle: http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/Eugh-Framing.html

 

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