Urheberrecht: Darf ich für meine Musik fremde Musikelemente übernehmen?

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Musik lebt von Inspiration und Imitation. Doch wie weit darf ich als Musiker Musikstücke kopieren bzw. sampeln, ohne dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt? Dieser Artikel soll einen Einblick über die Grenzen zulässiger freier Benutzung von Musikwerken vermitteln.

Wie Sie in Teil I der Serie bereits erfahren haben, kommt es für die Frage, ob Elemente aus einem urheberrechtlich geschützten Werk ohne Zustimmung des Urhebers übernommen werden dürfen, darauf an, ob man die Übernahme der Elemente bzw. die Änderungen des Originals als „freie Benutzung“ des Originals ansieht oder als dessen „Bearbeitung“ bzw. „Umgestaltung“.

Wann ist die Benutzung frei?

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen fremde Musikwerke frei, d.h. ohne Erlaubnis des Urhebers, benutzt werden (sog. „Freie Benutzung“). Voraussetzung ist, dass ein eigenständiges neues Musikwerk entsteht und das Original nur als Anregung dient. Man spricht davon, dass die besonderen Merkmale, welche das Original ausmachen aufgrund der neuen eigenen kreativen Leistung „verblassen“. Je eigenartiger das Original, desto schwieriger wird es sein, diese Eigenart durch die eigene kreative Leistung in den Hintergrund treten zu lassen.

Bei der Musik gilt außerdem die Besonderheit, dass Melodien überhaupt nicht erkennbar übernommen werden dürfen (§24 Abs. 2 UrhG, sogenannter „starrer Melodienschutz“). Eine freie Benutzung ist also allenfalls von anderen Musikelementen wie z.B. Harmonie, Rhythmus, Instrumentierung, Sound und Textelementen möglich.

Wann liegt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung vor?

Wird das urheberrechtlich geschützte Original nur so verändert, dass es im neu geschaffenen Werk noch klar erkennbar ist, liegt in der Regel eine Bearbeitung bzw. Umgestaltung vor. Die Bearbeitung kann dann ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Will man die Bearbeitung veröffentlichen oder verwerten, benötigt man allerdings die Erlaubnis des Rechteinhabers.

Beispiele, bei denen eine Erlaubnis einzuholen ist

  • Neuvertextung, Neuvertonung
  • Übersetzung fremder Liedtexte
  • Neuarrangement eines Musikwerkes
  • Coverversion

Beispiele, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen eine freie Benutzung vorliegen kann

  • Übernahme von fremden Textelementen
  • Ein Beispiel aus der Rechtsprechung
  • Parodie

Bei wem hole ich die Erlaubnis für eine Bearbeitung ein?

An einem Musikwerk sind häufig eine Vielzahl von Personen und Unternehmen beteiligt, wie z.B. Komponisten, Texter, Übersetzer, Arrangeure, Interpreten, Studiomusiker, Dirigenten, Produzenten, Veranstalter und Sendeunternehmen. Je nachdem welche Rolle diese Personen oder Unternehmen bei dem Musikwerk spielen, entstehen entweder Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte zugunsten der Personen.

Die ausübenden Künstler, wie z.B. Sänger, Bandmitglieder aber auch Produzenten und die Schallplattenfirmen haben jeweils eigene Leistungsschutzrechte an dem Musikwerk. Die Leistungsschutzrechte werden z.T. auf die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) übertragen, die die Rechte für die Künstler wahrnimmt. Urheberrechte stehen dem Texter, Komponisten und dem Verlag zu. Die GEMA nimmt einen Großteil der Rechte der Urheber wahr.

Bei der Ermittlung der Rechteinhaber kann man sich in Bezug auf die Leistungsschutzrechte an die Plattenfirma und bezüglich der Urheberrechte an den Verlag oder die GEMA wenden. Die GEMA bietet außerdem in Bezug auf die Urheberrechte eine kostenfreie Online-Recherche unter www.gema.de/services an.

Fazit

Im Musikbereich ist eine Übernahme fremder Elemente bereits aufgrund des Melodienschutzes kaum möglich. Eine freie Benutzung kann angenommen werden, wenn Elemente wie z.B. Harmonie, Rhythmus, Instrumentierung, Sound und Textelementen als Anregung übernommen werden. Generell gilt, je origineller das Original, desto kreativer muss die eigene Leistung sein, damit eine freie Benutzung angenommen werden kann.

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