Persönlichkeitsrechtsverletzung – keine Geldentschädigung für die Erben

Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung z.B. durch herabsetzende Artikel in Zeitschriften, hat der Verletzte üblicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz. Der BGH hat nun mit einem aktuellen Urteil vom 29.04.2014 (Az.:VI ZR 246/12) entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererblich ist. Denn die Geldentschädigung soll in erster Linie der Genugtuung dienen. Verstirbt der Verletzte noch vor Erfüllung seines Entschädigungsanspruches, verliert diese Genugtuung ihre Bedeutung. Der Anspruch kann somit auch nicht von den Erben geltend gemacht werden.

In dem Fall hatte ein bekannter, inzwischen verstorbener Entertainer eine Klage wegen Schadensersatz eingereicht, weil er sich in verschiedenen Artikeln in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen hatte. Die Artikel handelten über seine Trauer um die verstorbene Tochter und seinen Gesundheitszustand. Die Klage des Entertainers ging einen Tag vor seinem Ableben per Fax bei Gericht ein und wurde der Beklagten einige Wochen später zugestellt.

Der Erbe hatte zunächst die Klage fortgeführt und erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch (nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 BGBI rechtfertigen. Der Anspruch sei wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich. Die vom Erben daraufhin einlegte Revision, hat der BGH nun zurück gewiesen und die Entscheidung des Berufungsgerichts damit bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.04.2014 (Nr. 70/2014)

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