Mehraufwand, Angebotserstellung – was kann ich in Rechnung stellen? – Art & Law in der Novum

novum-2016-08

Welcher Freelancer kennt das nicht – es wird ein aufwendiges Angebot erstellt und dann kommt es doch nicht zur Beauftragung; oder der Aufwand wird doch viel höher als erwartet. Spätestens bei der Abrechnung stellt sich dann die Frage: darf ich die Angebotserstellung oder den Mehraufwand abrechnen? Mehr dazu in der August-Ausgabe der Novum.

 

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Über Geld spricht man nicht. Oder noch immer ungern. Und so bleiben häufig viele Fragen unge­klärt, wie zum Beispiel: Kann ich die Angebots­erstellung in Rechnung stellen? Was, wenn das Angebot zu günstig kalkuliert wurde? Was, wenn der Kunde vor Beendigung des Projektes kündigt? Viele Fragen, die man vertraglich regeln und fixieren kann. Oder man lässt das Gesetz entschei­den. Dann gilt das Folgende:

Die Auftragsvergabe beginnt häufig mit einer Angebots­erstellung durch den Designer oder die Agentur. Und dieses Angebot richtet sich in der Regel nach einem geschätzten Zeitaufwand. Doch nicht selten stellt sich heraus, dass der tatsächliche Aufwand viel höher ist als geplant. Sei es, dass der Kunde Änderungen verlangt oder weil man sich schlicht und einfach verschätzt hat. Die Frage, die sich viele Designer oder Agenturen dann stellen, ist, ob sie dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung stellen dürfen.

Wenn Sie mit dem Kunden einen Festpreis verein­bart haben, können Sie nur diesen verlangen. Dass der Kunde Änderungen haben will, sollte daher von vornherein bei der Vereinbarung eines Festpreises miteinkalkuliert werden. Wenn Sie keinen Festpreis vereinbart, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag abgegeben haben, hängt die Frage, ob Sie den Mehr­aufwand in Rechnung stellen dürfen, unter anderem davon ab, wer den Mehraufwand zu verantworten hat. Haben Sie den Aufwand unterschätzt, müssen Sie den Kunden grundsätzlich sofort, nachdem Sie dies feststellen, darüber benachrichtigen. Er hat dann das Recht zu kündigen, muss aber trotzdem den bisherigen Aufwand nach dem vorher kalkulierten Preis vergüten. Kündigt er nicht, obwohl er weiß, dass sich der Auftrag nur mit höheren Kosten realisieren lässt, können Sie den Mehraufwand in Rechnung stellen. Wenn Sie den Kunden nicht benachrichtigen, dürfen Sie den Mehr­aufwand berechnen, wenn er den geschätzten Betrag nicht mehr als 15 bis 20 Prozent übersteigt. Ein Mehraufwand von 15 bis 20 Prozent wird von der Recht­sprechung noch als vertretbare Abweichung toleriert.

Hat der Kunde den Mehraufwand zu verantworten, zum Beispiel weil er Änderungen an der Arbeit wünscht, so dürfen ihm die Mehrkosten in Rechnung gestellt wer­den. Er muss auch nicht vorher benachrichtigt werden.

Kündigen kann der Kunde beziehungsweise Auf­traggeber aber unabhängig davon, ob er das Projekt wegen des Mehraufwands oder aus anderen Gründen nicht beenden will. Jedenfalls solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Falls der Auftraggeber den Vertrag vor Beendigung kündigt, kann der beauf­tragte Designer oder die Agentur Honorar für die bereits geleistete Arbeit verlangen. Falls die Agentur oder der Designer nachweisen können, dass sie in der frei gewordenen Zeit keine neuen Aufträge ausführen konnten oder nicht ausgelastet waren, können sie auch die Vergütung für die noch nicht geleistete Arbeit verlangen. Können sie dies nicht nachweisen, so können sie immerhin 5 % der Vergütung für die noch nicht geleistete Arbeit verlangen. Dies können Sie aber nur, wenn der Auftraggeber kündigt und nicht Sie. Sie haben aber grundsätzlich auch das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber beziehungsweise der Kunde zum Beispiel wichtige Mitwirkungshandlun­gen unterlässt. In dem Fall können Sie dann allerdings nur das Honorar für die erbrachten Leistungen verlangen.

Ob die Angebotserstellung in Rechnung gestellt werden kann, wenn die Arbeit nicht zur Ausführung kam oder vorzeitig beendet wurde, gibt nicht selten Anlass zum Streit. Nach dem Gesetz gilt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Das bedeutet, dass die Angebotserstellung nur dann zu vergüten ist, wenn dies so zuvor zwischen dem Kunden und der Agentur oder dem Designer verein­ bart wurde. Da nicht explizit ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden muss, kann die Frage, ob eine entsprechende Vereinbarung vorliegt, schwierig zu beantworten sein. Vor allem, wenn die Angebots­erstellung aus einem auf den Kunden zugeschnittenen Entwurf besteht. Eine Vereinbarung über eine Vergü­tung des Entwurfs kann sich auch aus den Umständen ergeben. Aufschluss kann etwa die Frage geben, in wessen Interesse die Entwurfskonzeption erfolgte. Ist sie eher als Eigenwerbung und Akquise zu sehen oder als Arbeitsergebnis für den Auftraggeber? Ein weiterer Anhaltspunkt kann sein, ob nur der Designer beziehungsweise die Agentur beauftragt wurde oder ob daneben auch weitere Agenturen oder Designer Entwürfe präsentieren sollten. Der letztere Fall spricht dafür, dass die Entwurfskonzeption, respektive die Angebotserstellung, unentgeltlich erfolgen sollte.

Am besten ist jedoch immer noch, Fragen rund um die Vergütung vorher offen anzusprechen und zu regeln, idealerweise schriftlich.

Bitte beachten Sie, dass sich die Ausführungen nur auf die rechtliche Situation in Deutschland beziehen.

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