Über den Sinn und Unsinn von Disclaimern und anderen Hinweisen im Internet – Art & Law in der Novum

Disclaimer sollen die Haftung für bestimmte Fälle ausschließen. Copyright-Hinweise sollen auf den urheberrechtlichen Schutz der Inhalte der Webseite hinweisen. Doch helfen solche Erklärungen?

Häufig verbreitet sind Disclaimer zu Hyperlinks, mit denen sich der Webseiteninhaber pauschal von den Inhalten sämtlicher Hyperlinks, die auf der Webseite zu finden sind, distanziert. Ob solche Disclaimer und andere geläufige Erklärungen, wie zum Beispiel Copyright-Hinweise nützlich sind, erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe der Novum. Ab sofort im Zeitschriftenhandel.

 

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Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung sind für so gut wie jede Webseite ein Muss. Nach dem Motto »sicher ist sicher« und »lieber zu viel als zu wenig« tummeln sich im Web aber auch viele Webseiten, auf denen außerdem sogenannte Disclaimer und Copyright-Hinweise zu finden sind. Disclaimer sollen die Haftung für bestimmte Fälle ausschließen. Copyright-Hinweise sollen auf den urheberrechtlichen Schutz der Inhalte der Webseite hinweisen. Doch helfen solche Erklärungen?

Häufig verbreitet sind Disclaimer zu Hyperlinks, mit denen sich der Webseiteninhaber pauschal von den Inhalten sämtlicher Hyperlinks, die auf der Webseite zu finden sind, distanziert. »Mit Urteil vom 12. Mai 1998 … hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man … Links … mit zu verantworten hat … . Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen verlinkten Seiten«, lautet der allseits bekannte Text, der im Grunde nur auf einem Missverständnis des zitierten Urteils beruht. In dem Fall hatte sich der später Verurteilte über den Kläger geärgert und setzte auf seine Homepage Links zu fremden Seiten, die den Kläger beleidigten. Die Richter verurteilten ihn deshalb wegen Beleidigung. Im Urteil hieß es, er habe sich die ursprünglich fremden Schmähungen mit den Links zu eigen gemacht und sich nicht ausreichend von den Links distanziert. Damit war das Missverständnis in der Welt. Das, obwohl der Verurteilte tatsächlich sogar einen Disclaimer hatte, mit dem er sich pauschal von den Links distanzierte. Doch Disclaimer bringen nichts, wenn man sich ganz anders verhält. Es kommt nicht auf eine Klausel, sondern die gesamte Seite an. So hatten das die Hamburger Richter in dem Urteil gesehen.

Und was gilt nun in puncto Haftung? Für Hyperlinks haften Sie als Webseiteninhaber grundsätzlich erstmal nicht, außer es ist erkennbar, dass Sie sich die Inhalte der Webseite, auf die Sie verlinken, »zu eigen machen« – zum Beispiel indem Sie bei der Verlinkung zusätzlich einen zustimmenden Kommentar dazu abgeben. Ansonsten haften Sie für rechtswidrige Inhalte der verlinkten Webseiten nur, wenn Sie Kenntnis von ihnen erlangen oder hätten erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung müssen Links geprüft werden, bevor man sie setzt. Setzen Sie Links einfach, ohne sie zu überprüfen, und werden auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, so haften Sie. Ein Disclaimer hilft Ihnen dann auch nicht mehr weiter.

Neben Disclaimern für Hyperlinks wird auch gerne vor allem von Unternehmen von E-Mail-Disclaimern Gebrauch gemacht. Ein Hinweis, mit denen der Empfänger der E-Mail darauf aufmerksam gemacht wird, dass in der E-Mail vertrauliche Informationen enthalten sind. Ist die E-Mail an den Falschen gelangt, soll dieser den Absender informieren und die E-Mail löschen. Auch derartige Disclaimer sind rechtlich unnütz. Der Empfänger ist weder verpflichtet, den Absender zu benachrichtigen, noch die E-Mail zu löschen. Um eine rechtliche Verbindlichkeit zu begründen, müssten die Punkte vertraglich vereinbart werden. Eine einseitige Verpflichtung ist nicht möglich. Allerdings gilt auch für den Falschen, dass er den Inhalt der E-Mail besser nicht der ganzen Welt verraten sollte. Das könnte nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzen. Außerdem könnte der Inhalt im Einzelfall auch urheberrechtlich geschützt sein. Das gilt aber unabhängig von einem Disclaimer. Ob ein E-Mail-Disclaimer da ist oder nicht, spielt daher jedenfalls rechtlich gesehen keine Rolle. Allenfalls psychologisch, indem dem Empfänger die Vertraulichkeit vor Augen geführt wird.

Neben Disclaimern findet man auch häufig Copyright-Hinweise wie: »Alle Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen auf dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne meine Einwilligung übernommen und verwendet werden.« Rechtlich gesehen überflüssig, da das Urheberrecht unabhängig von einem solchen Hinweis besteht. Auch das Copyright-Zeichen © spielt deshalb für die Frage, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, keine Rolle. Allerdings hat jeder Urheber das Recht, auf seinem Werk genannt zu werden. Und ist eine Nennung vorhanden, so gilt die Vermutung, dass derjenige, der genannt ist, auch Urheber des Werkes ist. Das Copyright-Zeichen kann man also als Hinweis auf die Person des Urhebers verstehen. Außerdem kann es zumindest eine abschreckende Wirkung vor unbefugtem Kopieren haben. Allerdings sollten Sie, falls Sie von einem Copyright-Hinweis Gebrauch machen, darauf achten, dass er korrekt angebracht wird, möglichst nah am Werk. Falls Sie Fotos Dritter oder andere fremde urheberrechtliche Werke auf der Webseite haben, müssen diese ebenfalls mit einem Copyright-Hinweis versehen werden, damit nicht der falsche Eindruck entsteht, Sie seien der Urheber dieser Werke.

 

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