Rechtliche Vorgaben bei der Gestaltung der Webseite: das Impressum

Wie im realen Leben, so lauern auch im World Wide Web Gefahren. Eine davon nennt sich Abmahnung. Wer eine eigene Webseite hat – und die hat ja heutzutage jedes Unternehmen und nahezu jeder Freelancer – ist einem deutlich höheren Risiko aus- gesetzt. Denn als Webseitenbetreiber hat man sich an bestimmte rechtliche Vorgaben zu halten.

Eine der wohl bekanntesten rechtlichen Vorgaben für gewerbliche Webseiten ist die Bereitstellung eines Impressums. Selbst Profile wie bei Xing und Facebook benötigen ein Impressum, sofern sie nicht zu rein priva- ten Zwecken genutzt werden.
Welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen, steht im Telemediengesetz (§ 5 TMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 RStV). Mindestangaben sind der Name des Webseitenbetreibers, die Anschrift, E-Mail-Adresse (Privatadresse oder Geschäftsadresse) und Telefonnummer (oder ein anderes Mittel, das eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht, wie beispiels- weise das Telefax oder ein Kontaktformular).
Tritt eine Einzelperson, also zum Beispiel ein Free- lancer, unter einem bestimmten Geschäftsnamen auf, reicht es nicht, nur diese Geschäftsbezeichnung anzu- geben, sondern es muss auch die Person angegeben werden, die dahintersteht, also der bürgerliche Name. Schließlich soll das Impressum gerade die Ermittlung des Verantwortlichen ermöglichen, falls mal etwas nicht rechtens läuft. Aber Vorsicht! Einzelpersonen dür- fen sich selbst nicht als Geschäftsführer bezeichnen, wenn sie kein »echtes« Unternehmen leiten, sondern nur unter einer Geschäftsbezeichnung auftreten. Die Bezeichnung Geschäftsführer ist nur bei Unternehmen erlaubt, die tatsächlich einen Geschäftsführer haben, das heißt, bei Gesellschaften wie zum Beispiel einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt). Sonst ist die Angabe nämlich irreführend. So hat jedenfalls das Oberlandesgericht in München in einem Fall entschie- den, in dem sich ein Internetshop-Betreiber, der kein eingetragenes Unternehmen besaß, sondern nur als Einzelperson auftrat, im Impressum als Geschäfts- führer des Internetshops bezeichnet hatte (vgl. OLG München, Urteil v. 14.11.2013, Az: 6 U 1888/13).
Ist Inhaber der Webseite eine Gesellschaft, muss der vollständige Name des Unternehmens angegeben werden einschließlich der Rechtsform, wie etwa GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Außerdem muss die Person angegeben werden, die für das Unternehmen

einzustehen hat, bei einer GmbH also der Geschäfts- führer. Besteht eine Eintragung in einem Register, muss auch dieses genannt werden einschließlich der Regis- ternummer. Falls vorhanden, sollte auch die Umsatz- steuer-ID-Nummer oder eine Wirtschafts-ID-Nummer angegeben werden.
Bei bestimmten Berufen, vor allem solchen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen wei- tere Angaben gemacht werden, wie zum Beispiel die Angabe der Aufsichtsbehörde oder der zugehörigen Kammer. Anbieter von journalistisch-redaktionell ge- stalteten Webseiten haben den für die Inhalte Verant- wortlichen zu nennen (§ 55 RStV).
Wie eingangs erwähnt, kann man sich alle erforder- lichen Angaben selbständig aus dem Gesetz (§ 5 TMG und §§ 55 RStV) heraussuchen. Inzwischen gibt es im Internet aber auch zahlreiche Impressum-Generatoren, die einem bei der Erstellung des Impressums und den erforderlichen Angaben behilflich sein können. Wer ganz sicher gehen möchte, kann das Impressum auch von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Wichtig ist nicht nur, dass alle erforderlichen An- gaben im Impressum enthalten sind, sondern dass das Impressum auch leicht erkennbar, unmittelbar erreich- bar und ständig verfügbar ist. »Leicht erkennbar« heißt, dass es unter einer Bezeichnung abrufbar ist, unter
der ein Nutzer ein Impressum vermutet, beispielsweise unter Impressum oder Kontakt. Der Link zum Impres- sum darf außerdem weder durch die Platzierung noch durch die Gestaltung versteckt sein, sondern sollte ohne langes Suchen auffindbar sein. »Unmittelbar erreichbar« heißt, dass man von der Startseite aus mit maximal zwei Klicks zum Impressum kommen sollte.
»Ständig verfügbar« ist das Impressum, wenn es jeder- zeit abrufbar ist. Kurzzeitige Aussetzer aufgrund von Aktualisierungen sind nicht schlimm. Schließlich sollte man auch darauf achten, dass das Impressum nicht als reine Grafik im JPEG- oder GIF-Format hinterlegt ist. Zwar gab es noch keine Gerichtsentscheidung hierzu, aber in den juristischen Fachkreisen wird davon ausge- gangen, dass in dem Fall eine Barrierefreiheit für blinde Menschen nicht gegeben ist.

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