OLG Köln: keine Urheberverletzung bei parodistischer Bildmanipulation

Bearbeitungen von Fotografien können das Urheberrecht des Fotografen an den Bildern verletzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bilder so stark verändert werden, dass sie einen ausreichenden Abstand zum Original haben(vgl. Urheberrecht: Darf ich Kunstwerke als Vorlage benutzen?). Das OLG Köln hat sich nun mit einem Fall befasst, in dem es um Bildmanipulationen von Fotos von Prominenten ging (OLG Köln, Urteil v. 04.12.2014 – Az.: 5 U 72/11.) Auf einer Internetseite wurde dazu aufgerufen, die Fotos der Prominenten mittels Bildbearbeitungssoftware so zu verändern, dass die Prominenten möglichst fettleibig erscheinen. Das Presse-Portal „bz-berlin.de“ hatte über den Wettbewerb („Promis im Netz auf fett getrimmt“) berichtet und dabei auch zahlreiche Fotos, die bei dem Wettbewerb eingereicht worden waren, auf seiner Webseite abgelichtet.

Der Fotograf eines der Originale klagte gegen das Presseportal auf Geldentschädigung wegen Entstellung seiner Fotografie und der damit verbundenen Verletzung seines Urheberrechts.

Das OLG Köln wies die Klage jedoch ab. Zwar stellte die Bildmanipulation auch nach Ansicht der Richter eine Entstellung der ursprünglichen Fotografie dar. Allerdings verneinte das Gericht eine Urheberverletzung. Nach Auffassung der Richter handelte es sich um eine „freie Benutzung“ im Sinne des § 24 UrhG. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn das Original nur als Anregung benutzt wird und das Original so stark verändert wird, dass ein eigenständiges neues Werk entsteht (vgl. Urheberrecht: Darf ich Kunstwerke als Vorlage benutzen?).

Das OLG sah in der Bildmanipulation eine deutliche Parodie („satirischer Kontrapunkt“) und bejahte daher den für § 24 UrhG notwendigen „inneren Abstand“. Über die „objektiv parodistische“ Bearbeitung hinaus verlangte das OLG auch noch eine „subjektiv parodistische“ Absicht des Bearbeiters, die es in dem Fall ebenfalls bejahte.

Anders als das Landgericht, hatte das Berufungsgericht auch keine Zweifel daran, dass trotz der Nachbearbeitung nur mittels Software ein selbständiges Werk geschaffen wurde. Die Fotosoftware führe das „Verfetten“ nicht selbsttätig durch. Es bedürfe zahlreicher aufwändiger Bearbeitungsschritte, die auf einem schöpferischen Tätigwerden beruhten.

Da die Bildbearbeitung schon keine Urheberrechtsverletzung darstellte, stellte auch die Berichterstattung hierüber keine Urheberverletzung dar.

Quelle: www.online-und-recht.de/urteile/Berichterstattung-ueber-einen.Internet-Wettbewerb-ist-keine-Urheberrechtsverletzung-Oberlandesgericht-Hamburg-20141204/

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