Modernisierung des Geschmacksmusterrechts – „Designgesetz“

Das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, Blatt für PMZ 2013, 382) ist zu großen Teilen am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Es enthält zwei wesentliche Neuerungen im Geschmacksmusterrecht und eine Änderung hinsichtlich der Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz.

Das „Geschmacksmuster“ wird nun als „eingetragenes Design“ bezeichnet; das „Geschmacksmustergesetz“ heißt nun „Designgesetz“. Damit soll dem geänderten Sprachgebrauch Rechnung getragen und so das Verständnis für den Inhalt des Schutzrechts gefördert werden.

Außerdem wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeführt. Bislang konnte die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters nur im Wege einer Klage vor dem zuständigen Landgericht festgestellt werden. Nun soll eine „Designabteilung“ im Deutschen Patent- und Markenamt über Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs entscheiden.

Diese Anträge können sich zum einen auf absolute Nichtigkeitsgründe wie Eintragungshindernisse und andere Schutzausschließungsgründe stützen. Als relative Nichtigkeitsgründe können zum anderen auch Kollisionen mit älteren Schutzrechten, z. B. Marken, Urheberrechten und eingetragenen Designs, die früher angemeldet worden sind, geltend gemacht werden. In Verletzungs- bzw. Schadensersatzprozessen vor den Landgerichten ist die Einrede der Nichtigkeit des eingetragenen Designs nicht mehr zulässig. Will der Beklagte in einem solchen Prozess die Nichtigkeit geltend machen, muss er eine Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erheben oder einen entsprechenden Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.

Für das Zusammenfassen mehrerer Muster in einer Sammelanmeldung war es bislang erforderlich, dass die Muster derselben Warenklasse angehören. Dieses Erfordernis ist nunmehr entfallen, so dass auch Designs verschiedener Warenklassen Bestandteil einer Sammelanmeldung sein können.

Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Ausstellungsschutz in den Schutzrechtsgesetzen geändert. Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz erscheinen nun nicht mehr im Bundesgesetzblatt, sondern im Bundesanzeiger.

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