EuGH: Setzen von Hyperlinks zu frei zugänglichen Werken ist auch ohne Erlaubnis zulässig

Der EuGH hat mit Urteil vom Urteil vom 13. Februar 2014 (Az: C-466/12) entschieden, dass Hyperlinks auf geschützte Werke, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind, zulässig sind, auch wenn der Verlinkende keine Erlaubnis des Urhebers hierzu hat.

Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.

Eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes liegt nur dann vor, wenn durch die Setzung des Hyperlinks ein neues Publikum erreicht wird, welches der Urheberrechtsinhaber ursprünglich nicht hatte erfassen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Urheber nur Abonnenten den Zugang zu seinem Werk gewähren wollte und der Hyperlink ermöglicht, entsprechend zugangsbeschränkende Maßnahme zu umgehen.

In dem Fall wurden auf der Internetseite einer schwedischen Zeitung (Göteborgs-Posten) von mehreren Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, hat auf seiner Internetseite Hyperlinks zu den auf der Göteborgs-Posten veröffentlichten Presseartikeln gesetzt, ohne zuvor eine Erlaubnis der betroffenen Journalisten eingeholt zu haben.

Das schwedische Rechtsmittelgericht (Svea hovrätt) hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihm u.a.die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Nach dem Unionsrecht haben Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass eine Erlaubnis der Urheber nur einzuholen ist, wenn sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen „neuen Publikum“, da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren. Dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt, ändert hieran nichts.

Anders wäre dies, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre  Abonnenten  zu  beschränken,  da  in  diesem  Fall  die  Urheberrechtsinhaber  nicht  die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.

EuGH Urteil vom 13.02.2014 (Az: C-466/12)

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