EuG: kein Markenschutz für den Knopf im Ohr

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann.

Vor drei Jahren wollte Steiff beim Europäischen Markenamt den Knopf und das kleine Markenfähnchen mit dem Firmennamen europaweit schützen lassen. Das Amt lehnte ab, da der typische Steiff-Knopf außerhalb Deutschlands nicht als Herkunftshinweis auf das Giengener Spielwarenunternehmen gedeutet würden. Daraufhin klagte Steiff. Das Gericht bestätigte am Donnerstag die Sicht des Europäischen Markenamtes.

Nach Auffassung des EuG weisen die Anmeldemarken nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Die Anmeldemarken würden mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Als „Positionsmarken“ verschmölzen sie nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handele es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.

Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zum einen stellten Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen seien die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, könne nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung werde von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb könne der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Aus den genannten Gründen sei es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

Quelle: juris

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