AGB – Wichtige Aspekte für Designer und Agenturen

Werden Sie als Designer oder Agentur mit der Erstellung von Arbeiten beauftragt, so kommt damit ein Vertrag mit dem Kunden zustande. Nicht immer schriftlich. In solchen Fällen und auch sonst ist es sehr sinnvoll, wenn Sie auf AGB (Abkürzung für „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) verweisen können. AGB sind Vertragsbedingungen, die eine Person oder ein Unternehmen vorformuliert und die für alle abzuschließenden Verträge als Vertragsbestandteil gelten sollen. Auf diese Weise können Sie wichtige Punkte im Vorhinein festlegen und müssen diese nicht gesondert verhandeln oder vertraglich vereinbaren. Doch damit diese auch gegenüber dem Vertragspartner gelten, müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

Zunächst einmal ist es erforderlich, dass die andere Vertragspartei überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass AGB existieren. Gegenüber Unternehmern genügt der Verweis auf die Geltung der AGB. Haben beide Parteien AGB und verweisen beide wechselseitig auf die Geltung, so gelten beide AGB soweit sie sich nicht widersprechen. Die widersprechenden AGB gelten nicht. Anstatt dessen gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

Wurden die AGB wirksam einbezogen, d.h. bei Unternehmern wenn der Vertragspartner auf die Geltung hingewiesen wurde und dem nicht widersprochen hat, so heißt das noch nicht, dass alle AGB auch gelten. Eine AGB-Klausel gilt nicht, wenn sie absolut ungewöhnlich und überraschend ist oder den anderen unangemessen benachteiligt. Abgesehen hiervon nennt das Gesetz einige Fälle, in denen eine Klausel je nach den Umständen des Einzelfalles unwirksam sein kann (in § 308 BGB) und einige, in denen eine Klausel auf jeden Fall unwirksam ist (in § 309 BGB). Im besten Fall gelten unwirksame AGB einfach nicht. Schlimmstenfalls bekommt man eine Abmahnung vom Konkurrenten.

Es gibt aber bestimmte Themenbereiche, bei denen eine Regelung per AGB sehr zu empfehlen ist. So zum Beispiel das Thema Haftungsreduktion. Ist keine Haftungsmilderung vereinbart haften Sie als Auftragnehmer bereits bei sogenannter „leichter Fahrlässigkeit“ unbegrenzt. Leichte Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, sprich etwas schluderig gearbeitet wird. Die Haftung können Sie per AGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Außer Sie haben vertragswesentliche Pflichten verletzt oder Eigenschaften zugesichert oder Personenschäden verursacht. Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, die Sie im Übrigen in den AGB mitaufführen sollten, haften Sie bei einer Haftungsreduktion auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur noch für wissentlich begangene Fehler oder solche, bei denen etwas nicht beachtet wurde, was aber jedem hätte einleuchten müssen.

Wer haftet, wenn der Kunde ein bestimmtes Logo in Auftrag gibt und dieses z.B. markenverletzend ist? Oder eine Werbekampagne, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt? Um Diskussionen zu vermeiden, sollte am Besten gleich in den AGB geregelt sein, dass keine Haftung für die marken-, urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der Arbeiten übernommen und jegliche Haftung für die von der Agentur gelieferten Inhalte ausgeschlossen wird.

Ein weiterer Themenbereich, bei dem eine Regelung per AGB zu empfehlen ist, ist der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte. Als Designer bzw. Agentur können Sie vertraglich entweder das ausschließliche (oder „exklusive“) Nutzungsrecht oder ein einfaches bzw. nicht ausschließliche (oder „nicht-exklusives“) Nutzungsrecht übertragen. Bei der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes dürfen Sie die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Kunden nicht mehr selbst nutzen, auch nicht zu Referenzzwecken. Deshalb sollten Sie zumindest in den AGB regeln, dass – soweit nichts anderes vereinbart ist, nur das einfache Nutzungsrecht übertragen wird. Und dass Sie das Recht haben, erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden als Referenz zu verwenden.

Und schließlich macht es auch Sinn einen Gerichtsstand, d.h. den Ort, an dem man klagt oder verklagt wird, zu vereinbaren, falls der Kunde aus einer anderen Stadt kommt. Wenn Sie den Kunden z.B. wegen nicht bezahltem Honorar verklagen müssen, müssten Sie ihn ansonsten in seiner Stadt verklagen. Allerdings gilt eine solche Vereinbarung nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.

Abgesehen von den genannten Bereichen lassen sich natürlich auch noch viele weitere Bereiche sinnvoll per AGB regeln, so z.B. das Thema Vergütung und deren Fälligkeit, Leistungen bzw. Inhalt des Vertrages, usw. Wer keine AGB hat bzw. auch nicht verwenden möchte, kann alle genannten Punkte natürlich auch per Vertrag regeln.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift novum – World of Graphic Design, Ausgabe 03.16.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.